Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Wettbewerbsverletzung. ausschließliche Zuständigkeit. Zusammenhangsklage
Leitsatz (amtlich)
§ 13 UWG steht der Annahme einer Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 3; UWG § 13
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen 1 Ca 638/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009 – 1 Ca 638/09 aufgehoben:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. eröffnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 10. und 11. als Gesamtschuldner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.
Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Beklagten zu 3. bis 9. sind – überwiegend – ehemalige leitende Mitarbeiter der Beklagten. Der Beklagte zu 2 war bis zum 01.05.2008 Geschäftsführer der Klägerin, danach deren Arbeitnehmer. Die Beklagten zu 1., 10. und 11. standen nicht im Arbeitsverhältnis zur Klägerin.
Der Beklagte zu 1. hatte mit der Klägerin einen Beratervertrag vom 29.08.2007 (Bl. 51 d.A.) abgeschlossen, dem zu folge das Unternehmen des Beklagten zu 1. den Auftrag erhielt, die Klägerin bei der Planung, Vorbereitung, Koordination, Umsetzung und Kontrolle im IT-Bereich zu unterstützen. Vereinbart war ein pauschales Monatshonorar von 10.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Unter dem 22.01.2008 schloss die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 3., mit der Beklagten zu 10., diese vertreten durch den Beklagten zu 11. einen Rahmenvertrag über die zentrale Vergabe von Einkäufen an die Beklagte zu 10 (BI. 58 – 61 d. A.). Nach Behauptung der Klägerin handelten der Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 10, vertreten durch den Beklagten zu 11., bei Abschluss dieses Vertrages wettbewerbswidrig zum Nachteil der Klägerin.
Die Beklagten zu 1. bis 9. gründeten durch notariellen Vertrag vom 28.05.2008 gemeinsam mit dem Beklagten zu 11. die K. AG, deren Vorstand der Beklagte zu 11. wurde. Nach Vortrag der Klägerin bestand der Plan der Beklagten zu 1. bis 9. unter Beteiligung des Beklagten zu 11 darin, den Auftrag der Klägerin von der E. Gruppe zu unterlaufen und für die K. AG zu übernehmen.
Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens beruft auf den Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs.
Sie trägt vor, der Rahmenvertrag vom 22.01.2008 stelle eine Veruntreuung des Vermögens der Klägerin dar, da diese danach verpflichtet werde, sämtliche Hardwarekomponenten zu einem Aufpreis von 14,5 % zu den Einstandspreisen der Beklagten zu 10 abzunehmen.
Üblich sei es hingegen, einen Rabatt von rund 15 % auf den Normalpreis zu verlangen. Tatsächlich habe die Beklagte zu 10. einen weitaus höheren Aufschlag berechnet. Die Beklagten zu 2. und 3. seien nicht zum Abschluss von Verträgen mit einem derartigen Volumen berechtigt gewesen.
Die Klägerin behauptet, anlässlich eines Treffens bei Herrn N. am 27.04.2008, an dem die Beklagte zu 1. bis 9. anwesend gewesen seien, sei durch die Beklagten zu 2. und 3. suggeriert worden, die Klägerin sei insolvenzreif und es sei damit zu rechnen, dass deren Aufträge mit der E. Gruppe gekündigt würden. Auf einem weiteren Treffen in einem Hotel M. in B. sei ca. 40 anwesenden Technikern der Klägerin durch den Beklagten zu 1 mitgeteilt worden, die Klägerin sei insolvenzreif. Fragen der Techniker seien von den Beklagten zu 1., 3,. 8. und 9. beantwortet worden. Zudem habe die K. AG ein auf den 12.06.2008 datierendes Angebot an die E. Süd-West/E. Bayern auf Abschluss eines Wartungsvertrages unterbreitet. Erst danach sei von der E. Süd-West der Wartungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt worden.
Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt:
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. und zu 11. – wie Gesamtschuldner – gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der
- daraus resultiert ist, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und Abrechnungssysteme zuständigen Mitarbeitern der E. Südwest und/oder der E. Bayern sinngemäß behauptet haben und/oder durch Dritte sinngemäß behaupten ließen, die Klägerin wäre insolvenzreif und/oder mit der Klägerin ginge es den Bach herunter und/oder die Klägerin wäre nicht in der Lage, die bestehenden Wartungsverträge über Kassen- und Abrechnungssysteme mit der E. Südwest und/oder der E. Bayern vertragsgerecht auszuführen,
- daraus resultiert, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und Abrechnungssysteme zuständigen Mitarbeitern der Klägerin, nämlich E. F., C. G., D. Th., A. B., A. I., S. M., F. R., C. R., K. R., J. W., J. P. K., W. Sch., E. Sch., R. B., D. C., C. D., A. F., M. F., B. G., U. G., S. H., J. J., C. L., M. So., T. S., M. D....