Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. teilweise Versagung. Stufenklage. Abrechnungsanspruch. keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Fehlende Erfolgsaussicht einer unzulässigen Stufenklage zur Lohnabrechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist unzulässig, wenn ihr der vorbereitende Charakter des Abrechnungsantrages fehlt.
2. Kann der Kläger seine Ansprüche ohne weiteres selbst berechnen, benötigt er keine Abrechnung, um seine Vergütungsforderung zu beziffern.
3. Besteht Anspruch auf Arbeitsentgelt, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 108 GewO "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen, um ihn über die erfolgte Zahlung zu informieren; § 108 GewO regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 254; GewO § 108; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 29.07.2011; Aktenzeichen 1 Ca 957 d/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.08.2011 gegen den Prozesskostenhilfe für den angekündigten Klagantrag zu 3) ver- sagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.07.2011 - 1 Ca 957 d/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger trat am 15.01.2008 als Tankstellenhelfer in die Dienste des Beklagten. Seiner Tätigkeit lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15.01.2008 (Anlage K 1 = Bl. 4 ff. d.A.) zugrunde. Danach betrug seine regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich und die Stundenvergütung 7,-- EUR brutto. Aktuell beträgt der Stundenlohn 7,79 EUR brutto bei einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 35 Stunden (vgl. Schriftsatz vom 21.07.2011).
Mit Schreiben vom 10.06.2011 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 17.06.2011 am Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Am 14.07.2011 erweiterte der Kläger seine Klage um den Antrag zu 3):
Der Beklagte wird verurteilt, den Lohn für den Monat Juni abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag auszuzahlen.
Weiterhin bat der Kläger, ihm auch für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.07.2011 für den Kündigungsschutzantrag sowie dem allgemeinen Feststellungsantrag Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Hinsichtlich des angekündigten Antrags zu 3) hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 03.08.2011 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, Prozesskostenhilfe auch für den Antrag zu 3) zu erhalten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für den angekündigten Klagantrag zu 3) fehlen die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Deshalb hat das Arbeitsgericht insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.
1. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - BAGE 119, 62).
2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die streitgegenständliche Stufenklage danach unzulässig ist. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrages. Der Kläger könnte seine Ansprüche ohne weiteres selbst berechnen. Er benötigt die Abrechnung nicht, um seine Vergütungsforderung zu beziffern. Sowohl die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit als auch der Stundenlohn steht fest. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter des Beklagten Stundenzettel zu schreiben haben. Das bedeutet, dass der Kläger in der Lage ist, seine Vergütungsforderungen selbst anhand seiner Aufzeichnungen zu berechnen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Berechnung etwaiger Zuschläge ergeben.
Der Antrag auf Erteilung der Abrechnung für den Monat Juni bezieht sich offenbar auf den Monat Juni 2011. Mit diesem Inhalt ist der Antrag als Leistungsantrag zulässig. Jedoch besteht der geltend gemachte Abrechnungsanspruch, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, nicht. Gemäß § 108 Gewerbeordnung ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung" eine Abrechnung zu erteilen. Zweck der Abrechnung ist die Information über die erfolgte Zahlung. Dagegen regelt § 108 Gewerbeordnung keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12.07.2006 aaO.).
Der Kläger kann auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, weil er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Diese Voraussetzu...