Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Fiktive Parteikosten. Fiktive Reisekosten. Kostenfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Kostenausschluss und fiktive Reisekosten
Leitsatz (redaktionell)
Klagt eine Partei am Gerichtsstand des Erfüllungsorts, so sind fiktive Reisekosten der gegnerischen Partei jedenfalls nicht von deren Wohnort zu berechnen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; JVEG §§ 1, 5, 19
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 08.01.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1833/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungssetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009 – 6 Ca 1833/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.
Der Kläger trat am 06.04.1995 in die Dienste der R. Q. G. GmbH &. Co. KG, die ihren Sitz in L./Elbe hatte. Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die R. Q. G. GmbH &. Co. KG sei mit der R.-N.-Q. GmbH verschmolzen worden und der gemeinsame Firmenname laute ab sofort R. Q. (Germany) GmbH, wobei der Firmensitz Lw. sei. Für den Kläger ergäben sich daraus keinerlei Änderungen. Mit einem dem Kläger am 11.06.2008 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist am Arbeitsort in Lw. fortzusetzen.
Der Kläger hat dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben und als Adresse der Beklagten in der Klagschrift L./Elbe genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst und gleichzeitig zum für den 31.07.2008 bestimmten Gütetermin das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet, wobei die Ladung gerichtet war an die Adresse in La. Trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens erschien der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin nicht. Noch vor dem für den 14.10.2008 anberaumten Kammertermin, zu dem das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hatte, nahm der Kläger die Klage zurück.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2008 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.10.2008 beantragt, die ihr von dem Kläger zu erstattenden Kosten (fiktive Reisekosten) mit 784,05 EUR festzusetzen, nämlich die Kosten eines Hin- und Rückfluges von Zürich nach Hamburg in Höhe von 708,– EUR und die Kosten einer Pkw-Fahrt von Hamburg nach Lübeck in Höhe von 76,05 EUR.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass an dem Standort der Beklagten in La. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten geeignete oder berechtigte Person gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Er habe auch nicht in Lw. einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er unterhalte dort kein Büro und sei dort nicht wohnhaft, sondern besuche in unregelmäßigen Abständen die Standorte Lw. und La. Sein Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort M. in der Schweiz, und zwar in den Räumen der R. AG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben anwaltlich versichert, dass in La. und auch in Lw. ein Betriebsleiter tätig sei, welcher den Termin hätte wahrnehmen können. Betriebsleiter in La. sei bis März 2008 Herr J. und nachfolgend Herr M. gewesen. In Lw. sei Herr K. als zuständiger Betriebsleiter und Prokurist tätig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2009 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 246,– EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es sei abzustellen auf die Fahrtkosten von Lw. nach Lübeck, wobei der Kilometer mit 0,25 EUR zu berechnen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 71 bis 72 d. A.. Gegen diesen ihr am 15.01.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 28.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass ihr Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen Entscheidungen nur allein an seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz treffe. Der Kläger könne daher einen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen. Die Reise sei auch notwendig gewesen. Ihr Geschäftsführer sei persönlich geladen worden. Da er das alleinige ausführende Organ sei, habe auch er nur zu den betriebsbedingten Gründen ausführen können. Außerdem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Firmen- und Organisationsstruktur gehe zu ihren – Beklagten – Lasten, könne dem nicht gef...