Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Wertfestsetzung. Abmahnung. Entfernung aus der Personalakte. Rüge. Widerruf

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wertfestsetzung für Rügen und Abmahnungen ist an den Vorschriften für die Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, § 42 Abs. 4 GKG, auszurichten. Es kann hierbei zwar nicht statisch von einer Größenordnung von einem Monatsverdienst ausgegangen werden. Als Richtwert ist jedoch Ausgangspunkt regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt.

 

Normenkette

RVG § 33; GKG § 48; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1768 c/08)

 

Tenor

Die Beschwerden des Klägervertreters vom 12.02.2009 und des Beklagtenvertreters vom 11.02.2009 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.01.2009 – 4 Ca 1768 c/08 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerden tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat am 25.09.2008 vor dem Arbeitsgericht Kiel Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2008 erteilte Rüge zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2008 erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2008 erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2008 erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 2008 erteilte Rüge zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
  6. Es wird festgestellt, dass die Anweisungen vom 29. Juli und 2. September 2008 unwirksam sind.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 hat der Kläger die Klaganträge zu 7. u. 8. wie folgt neu gefasst:

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 EUR betragen soll, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2009 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert festgesetzt auf 41.000,00 EUR. Dabei hat es die Anträge zu 1. bis 6. jeweils mit einem Gehalt bewertet, die Anträge zu 7. und 8. nach Maßgabe der bezifferten Anträge im Schriftsatz vom 19.12.2008 mit insgesamt 20.000,00 EUR (Bl. 130 d. A.).

Der Klägervertreter hat gegen diesen, beiden Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2009 zugestellten Beschluss, am 12.02.2009 Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren. Er meint, die Anträge zu 1. bis 5. seien jeweils mit zwei Gehältern zu bewerten, da jeweils beantragt worden ist, die erteilten Ermahnungen, Abmahnungen und Rügen zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen. Der Antrag zu 6. sei mit zwei Gehältern zu bewerten, da mit ihm die Unwirksamkeit zweier erteilter Anweisungen festgestellt werden sollte. Die Anträge zu 7. und 8. seien insgesamt im Hinblick auf die neu gefassten Anträge im Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 mit 25.000,00 EUR zu bewerten.

Der Beklagtenvertreter hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und ebenfalls keinen Antrag formuliert. Er meint, die Anträge zu 1. bis 6. seien insgesamt mit maximal drei Monatsgehältern zu bewerten, die Anträge zu 7. und 8. jeweils mit 10.000,00 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2009 den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden gegen den die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltsgebühren festsetzenden Wertfestsetzungsbeschluss sind zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 3 RVG). Sie sind jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes aller acht Anträge zu Recht im Ergebnis mit insgesamt 41.000,00 EUR festgesetzt.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Antrag zu 1. entsprechend § 42 Abs. 4 GKG mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500,00 EUR bewertet.

a. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG richten sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge