Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Bestimmtheit des Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle gilt der Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 ZPO. Danach muss der Regelungsgegenstand, für den die Einigungsstelle eingesetzt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet sein, damit das Arbeitsgericht prüfen kann, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht.
2. Zur Auslegung des Antrags im Hinblick auf seine Bestimmtheit sind die Antragsschrift und insbesondere auch ein zur Gerichtsakte gereichter zum beabsichtigten Regelungsgegenstand beabsichtigter BV-Entwurf heranzuziehen.
3. Ergibt sich aus diesem Entwurf, dass der Betriebsrat eine Vielzahl verschiedener Regelungskomplexe, für die zum Teil die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist, unter einem Regelungsgegenstand im Antrag zusammenfasst (hier: "organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses"), kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem beantragten Regelungsgegenstand nicht in Betracht. Ob einzelne Regelungsgegenstände aus dem Antrag "herausgelöst" werden und zum Thema einer Einigungsstelle gemacht werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere dem erkennbaren oder artikulierten Willen des Antragstellers ab.
4. Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes" ist ausreichend bestimmt. Für diesen Regelungsgegenstand ist die Einigungsstelle auch nicht offensichtlich unzuständig. Insbesondere sind durch die DGUV 2 insoweit keine abschließenden Vorgaben gemacht, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließen.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 2 Sätze 2-3, § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; AsiG § 3 Abs. 2; ASiG § 9 Abs. 3 S. 3; AsiG § 11 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.08.2013; Aktenzeichen 3 BV 51 d/13) |
Tenor
Zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes wird der Richter am Arbeitsgericht H. bestellt. Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Die Anzahl der Beisitzer je Seite wird auf 3 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeber wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Der Antragsteller (Betriebsrat) schlug den einen gemeinsamen Betrieb führenden Beteiligten zu 2. und 3. (Arbeitgeber) den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie über den Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes vor. Wegen des Inhalts der vom Betriebsrat angestrebten Regelung wird auf dessen Entwurf (Bl. 7 - 13 d.A.) verwiesen. Per E-Mail vom 06.05.2013 lehnten die Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung ab.
Der Betriebsrat begehrt nunmehr die Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht.
Er hat in erster Instanz auf seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG hingewiesen und ausgeführt, dass die §§ 9 Abs. 1, 10 und 11 ASiG sowie Ziff. 2 und 3 der DGUV 2 Regelungsspielräume für den Arbeitgeber eröffneten, die von den Betriebspartnern auszufüllen seien. Herr Dr. G. verfüge über Erfahrungen in der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und sei als Vorsitzender geeignet. Die Anzahl der Beisitzer sei mit 3 zu bemessen, da neben dem Betriebsratsmitglied und einem juristischen Berater auch jemand benannt werden solle, der im Gesundheitsschutz fachkundig sei.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1.
zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu organisatorischen Regelungen des Arbeitsschutzausschusses sowie des Einsatzes der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes imRahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2 Herrn Dr. G., Richter am Arbeitsgericht Hamburg, zubestellen,
2.
die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je3 festzusetzen.
Die Arbeitgeber haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Der Antrag zu 1. sei mangels hinreichender Bestimmtheit zurückzuweisen, da der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nicht so genau bezeichnet sei, dass der Umfang der Zuständigkeit der Einigungsstelle festgestellt werden könne. Der Antrag umfasse mehrere Regelungsgegenstände, für die kein Mitbestimmungsrecht bestehe, etwa betreffend die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses oder die Einsatzzeit der Betriebsärzte/Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss die vom Betriebsrat beantragte Einigungsstelle eingesetzt und Herrn Dr. G. zum Vorsitzenden bes...