REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzschutz – Bereichsausnahme – Evangelischer Presseverband Nord e.V.
Leitsatz (amtlich)
Der Presseverband Nord e. V. der evangelischen Kirche ist weder Teil einer Religionsgemeinschaft noch eine der Kirche zugeordnete Karitative oder erzieherische Einrichtung (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
Normenkette
BetrVG § 198 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 06.10.1989; Aktenzeichen 3a BV 33/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.10.1989 – 3a BV 33/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Betriebsratswahl.
Der Antragsteller ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein. Seine Organisationsstruktur gliedert sich in einen gemeinnützigen Teil, zu welchem der Evangelische Pressedienst gehört, und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher aus den Nordelbischen Stimmen, dem Nordelbischen Nachrichtenspiegel, der Lutherischen Verlagsgesellschaft mbH, der Evangelischen Presseverlag Nord GmbH und der Evangelischen Bücherstube GmbH besteht. Diese Einrichtungen verfügen zusammen mit dem Antragsteller über eine gemeinsame Geschäftsstelle. Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter; sein Direktor ist Geschäftsführer – teilweise neben Mitgliedern des Vorstandes des Antragstellers – aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen und personellen Entscheidungen auch dieser Einrichtungen trifft der Antragsteller.
Der Antragsteller hat sich eine Satzung gegeben, die u. a. wie folgt lautet (Bl. 5–8 d. A.):
§ 2
Zweck des Vereins
Der „Ev. Presseverband Nord e.V.” hat sich die Aufgabe gestellt, den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche durch publizistische Mittel aller Art zu erfüllen.
Zum Aufgabengebiet des Vereins gehören insbesondere:
1) Der Aufbau eines kirchlichen Nachrichtendienstes zwecks Belieferung aller Tageszeitungen mit kirchlichen Nachrichten und Beiträgen.
2) Die Herausgabe von Informationen für Pastoren, kirchliche Körperschaften und Mitarbeiter der kirchlichen Werke.
3) Mitarbeit an den im Raum der Landeskirchen erscheinenden kirchlichen Blättern.
4) Mitarbeit an der Wahrnehmung der kirchlichen Interessen an Rundfunk, Fernsehen und Film.
5) Die Gründung eines Verlages zwecks Herausgabe und Vertrieb von Zeitschriften, Büchern und Schriften.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder des Vereins können werden:
- Evangelisch-lutherische Kirchen
- Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie andere Körperschaften und Vereine ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und kirchliche Zugehörigkeit, wenn sie den Vereinszweck bejahen und diesen fördern wollen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens am 1.10. des Js. erklärt werden. Die Mitgliederversammlung (§ 8) kann Mitglieder aus einem wichtigen Grunde ausschließen.
§ 7
Der Vorstand
Die Leitung des Presseverbandes liegt in den Händen des Vorstandes, der aus gewählten und entsandten Mitgliedern besteht. Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt nieder oder scheidet es aus anderem Grund aus, muß die Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen.
Der Vorstand besteht aus:
- vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern,
- drei von der Nordelbischen Kirche (NEK) entsandten Vertretern, von denen mindestens einer rechtskundig sein soll.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende muß von der Kirchenleitung der Nordelbischen Kirche bestätigt werden. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorstandes betragt fünf Jahre.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen teil. Der Vorstand beruft den Direktor und beschließt eine Geschäftsordnung für den Direktor. Der Vorsitzende (bei Behinderung sein Stellvertreter) ist zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung.
Der Antragsteller bedient sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben der ihm zugehörenden Einrichtungen.
Unter dem 18. Juli 1989 erließ der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl ein Wahlausschreiben, das am gleichen Tage ausgehängt worden ist. Danach beabsichtigten die Mitarbeiter des Antragstellers am 28. August 1989 einen dreiköpfigen Betriebsrat zu wählen. In der Wählerliste sind zehn Mitarbeiter des gemeinnützigen Bereichs des Antragstellers, fünf Mitarbeiter des wirtschaftlichen Bereichs, sieben Mitarbeiter der Evangelischen Pressev...