Entscheidungsstichwort (Thema)
Internetzugang. Betriebsrat. Sachmittel. Erforderlichkeit. Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Besteht eine außerordentliche Konfliktlage, darf sich der Betriebsrat in verantwortlicher Wahrnehmung seiner Befugnisse auch aktueller Veröffentlichungen im Internet bedienen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Beschluss vom 04.02.2009; Aktenzeichen 1 BV 56/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.02.2009 – 1 BV 56/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für die ihm überlassenen Personalcomputer zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der Modebranche. Sie hat ihren Hauptsitz in H. und betreibt in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen. Die Filialen werden jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geführt.
Der zu 1. beteiligte Betriebsrat ist der für die Filiale 698 in F. gewählte dreiköpfige Betriebsrat. An diesem Standort werden etwa 40 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden: Arbeitnehmer) beschäftigt. Die Mitarbeiter der Filiale sind überwiegend im Verkauf tätig. Einige wenige arbeiten im Lager oder als Schaufensterdekorateur/in. Eine Mitarbeiterin ist als sogenannte Kassenverantwortliche tätig und erledigt die in der Filiale anfallenden Verwaltungsaufgaben. Nur die Kassenverantwortliche und die Dekorateure nutzen für ihre Arbeit in der Filiale einen PC. Die beiden PC's sind mit einer Software zur Erfassung des täglichen Umsatzes und der Arbeitszeit der Mitarbeiter ausgestattet. Die Geräte haben keinen Internetanschluss und lassen keinen E-Mail-Verkehr zu.
Zwei weitere PC's befinden sich im Büro des Betriebsrats und stehen diesem zur Verfügung. Die Geräte verfügen über ein persönliches Laufwerk zur Datenspeicherung, einen Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin sowie ein Office-Standard-Paket (Word, Excel, Powerpoint). In der Filiale kann nur der Betriebsrat über einen E-Mail-Account E-Mails sowohl über das Intranet als auch über das Internet empfangen und versenden. Selbst die Filialleiterin (Store-Manager) Frau R. hat weder einen PC noch sonst Zugang zum Internet.
Am Hauptsitz der Arbeitgeberin in H. befindet sich auch die Personalabteilung und der Fachbereich Arbeitsrecht. Die dortigen Mitarbeiter verfügen über PC's mit Internetanschluss. Auch die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses haben Zugang zum Internet. Dem örtlichen Betriebsrat gehört Frau A. S. an. Sie verfügt aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsratsausschuss über einen auf ihre Person begrenzten Zugang zum Internet.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass er Anspruch auf einen Internetzugang für die im Betriebsratsbüro befindlichen PC's habe.
Er hat beantragt,
die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es in Ansehung der betrieblichen Verhältnisse eines Internetzugangs für die konkreten Aufgaben des Betriebsrats nicht bedürfe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2009 dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen der Arbeitgeberin am 02.03.2009 zugestellten Beschluss hat sie am 02.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 20.04.2009 begründet.
Sie meint, der Betriebsrat habe keine Umstände dafür vorgetragen, dass er einen Internetanschluss für erforderlich halten durfte. Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hätten den Maßstab für die Erforderlichkeitsprüfung verkannt. Ein Sachmittel sei nur dann erforderlich, wenn die Aufgaben des Betriebsrats ohne das Sachmittel gar nicht oder aber nur unter Vernachlässigung sonstiger Aufgaben erfüllt werden könnten. Wenn der Internetanschluss in diesem Sinne erforderlich sei, habe der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Der dem Betriebsrat zustehende Beurteilungsspielraum eröffne nur die Wahl zwischen unterschiedlichen Internetanbietern.
Für die Bewertung der Erforderlichkeit komme es auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse in der Filiale 698 und die dortige technische Ausstattung an. Keine Rolle dürfe dagegen die Situation in der Unternehmenszentrale der Arbeitgeberin in H. spielen. Alleinige Ansprechpartnerin des Betriebsrats sei die Filialleiterin. Diese habe weder einen PC noch einen Zugang zum Internet. Die Filialle...