Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bewilligungsverfahren, Überstundenvergütung. Abrechnung. Werbungskosten. Fahrtkosten. Höchstgrenze
Leitsatz (redaktionell)
Fahrtkosten der Partei zur Arbeit sind im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags als Werbungskosten nur nach den jeweiligen Höchstgrenzen nach der Verordnung zu § 76 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO § 114; BSHG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen 1 Ca 22 b/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.12.2003 – 1 Ha 27 b/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 16.09.2003 hat der Antragsteller Bewilligung der Prozesskostenhilfe für folgende Anträge begehrt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.144,47 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 13.09.2003 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich 17. August 2003 ordnungsgemäße schriftliche Lohnabrechnungen auszuhändigen, aus der die Gesamtzahl der geleisteten Stunden, die Zahlung der Zuschläge, die Abrechnung der Spesen und die gesetzlichen Abzüge ersichtlich sind,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die eingereichten Spesenabrechnungen für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 2003 auszuhändigen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2003 Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag hinsichtlich eines Wertes von 1.214,74 EUR und für den Antrag auf Herausgabe der Spesenabrechnungen bewilligt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Die Raten hat es mit 75 EUR monatlich errechnet. Hiergegen richtet sich die am 12.01.2004 eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller u. a. rügt, die Vermögensübersicht sei ihm nicht zugesandt worden. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, das Gericht sei gehalten, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Spesenabrechnungen herauszugeben, so dass er in der Lage sei, seinen Vortrag zu präzisieren.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Ratenzahlung angeordnet. Eine Nachberechnung ergibt sogar höhere als die von dem Arbeitsgericht festgesetzten Raten, nämlich 135 EUR monatlich mit der Folge, dass gem. § 115 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe hätte versagt werden müssen. Insoweit wird auf die Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung vom 21.01.2004 verwiesen.
Der Unterschied in der Berechnung gegenüber der des Arbeitsgerichts ergibt sich daraus, dass das Arbeitsgericht Werbungskosten in dem vollen vom Antragsteller geltend gemachten Umfang in Höhe 360 EUR angesetzt hat, während tatsächlich nach der Verordnung zu § 76 Abs. 2 BSHG monatlich 5,20 EUR mit maximal 40 km angesetzt werden können. Hiernach ergibt sich für Fahrtkosten ein Werbungskostenbetrag von maximal 208 EUR.
Eine Erhöhung der Raten kann jedoch im Rahmen der Beschwerde nicht erfolgen, da dies eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer darstellen würde.
2. Im Übrigen hat die Beschwerde hat nicht Erfolg, da eine hinreichend Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.
Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, soweit eine über den vom Arbeitsgericht ermittelten Zahlungsbetrag hinausgehende Summe gefordert wird. Der Antragsteller verlangt Überstundenvergütung. Voraussetzung einer schlüssigen Klage ist hier die Angabe von Beginn und Ende der Arbeitszeiten für jeden Tag, Angabe der Pausenzeiten und eine Gegenüberstellung mit der betriebsüblichen oder der vereinbarten Arbeitszeit. Dies sind Angaben, die von dem Antragsteller als Antragsteller zwingend zu fordern sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Parteiprozess handelt, d. h. es ist Sache der Partei, die erforderlichen Angaben selbst zu ermitteln.
Soweit der Antragsteller Erteilung „ordnungsgemäßer” Lohnabrechnungen fordert, ist schon deshalb die beabsichtigte Klage unschlüssig, weil der Erteilung „ordnungsgemäßer” Lohnabrechnungen nicht vollstreckbar ist. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin im Übrigen bereits abgerechnet. Diese Abrechnungen hat der Antragsteller auch selbst eingereicht. Dass er sie für unzutreffend hält, bewirkt nicht, dass er deshalb einen Anspruch auf Erteilung von weiteren Abrechnungen hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit erfüllt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO mit dem Wert des geforderten Betrages, soweit die Versagung der Prozesskostenhilfe betroffen ist, d. h. in Höhe von insgesamt 1.329,73 EUR, und, soweit die Ratenzahlung betroffen ist, unter Berücksichtigung der voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltskosten, d. h. 331,76 EUR.
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