Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Kosten, Berufungsrücknahme, fristwahrende Berufung, Prozessgebühr
Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass seitens des Berufungsklägers bereits ein Sachantrag angekündigt worden ist, so hat er der Gegenseite an notwendigen Kosten gemäß § 91 ZPO eine 13/20-Gebühr bezogen auf den Hauptsachestreitwert sowie eine 13/10-Gebühr bezogen auf den Kosten-streitwert zu erstatten. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (MDR 1999, 381 f.) an.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104; BRAGO §§ 31-32
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 06.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 756 d/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Kostenfestsetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 06. März 2001 – 2 Ca 756 d/00 – abgeändert:
Die aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 29. September 2000 – 1 Sa 408 d/00 – von dem Kläger an die Beklagte gem. § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf DM 1.135,93 (i. W.: Eintausendeinhundertfünfunddreißig 93/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 2000.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer in Höhe eines Gegenstandswertes von DM 1.135,93.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erstattung von gem. § 91 ZPO notwendigen Kosten für das Berufungsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06. Juni 2000 (Az. 2 Ca 756 d/00) mit Schriftsatz vom 18. August 2000, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und zwar mit folgendem abschließenden Wortlaut:
„legen wir gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6.6.2000 zum Aktenzeichen ö. D. 2 Ca 756 d/00, zugestellt am 18. Juli 2000, Berufung ein.
Anträge und Begründung erfolgen ggfs. im Rahmen eines gesonderten Schriftsatzes.
Anlage: |
1. Beglaubigte Fotokopie der Ausfertigung des angefochtenen Urteils, |
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2. Empfangsbekenntnis mit der Bitte um Abstempelung und Rückgabe” |
Die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin haben mit Schriftsatz vom 14. September 2000, bei Gericht am 15. September 2000 eingegangen, deren Vertretung angezeigt und Berufungszurückweisung angekündigt.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2000, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, hat der Beschwerdeführer die Berufung zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2000, bei Gericht am 26. September 2000 eingegangen, hat die Beschwerdegegnerin beantragt, festzustellen, dass die Zurücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat und dass der Beschwerdeführer die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen hat.
Mit Beschluss vom 29. September 2000 unter dem Az. 1 Sa 408 d/00 hat das Landesarbeitsgericht auf den Antrag folgendes entschieden:
„Der Kläger (Beschwerdeführer) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Dem Kläger (Beschwerdeführer) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 515 Abs. 3 ZPO).”
Mit Antrag vom 09. Oktober 2000, bei Gericht am 10. Oktober 2000 eingegangen, beantragte die Beschwerdegegnerin, die Kosten festzusetzen und zwar in Höhe von DM 1.592,10.
Der Beschwerdeführer beantragte, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Festsetzung der Kosten hinsichtlich des Berufungsrechtszuges zurückzuweisen, da die Kosten nicht notwendig angefallen seien. Die Berufung sei lediglich zum Zwecke der Fristwahrung eingelegt worden und die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten sei daher für die Beschwerdegegnerin überflüssig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin erwiderte daraufhin, dass die Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO entstanden sei, und zwar durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14. September 2000. Ein Anspruch bestehe auch dann in voller Höhe der Prozessgebühr, wenn nach Einreichung des Zurückweisungsantrags die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder vor noch nach Einreichung der Berufung am 18. August 2000 die Beschwerdegegnerin oder deren Prozessbevollmächtigte davon unterrichtet, dass die Einreichung der Berufung nur zur Fristwahrung erfolgt sei.
DasArbeitsgericht hat mitKostenfestsetzungsbeschluss vom 6. März 2001 dem Antrag der Beschwerdegegnerin in voller Höhe entsprochen. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass sich weder aus der Prozessakte noch auch dem Sachvortrag ergebe, dass der Beschwerdegegnerin der Umstand bekannt war, dass die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden sei. Im Übrigen sei für den Fall einer fristwahrenden Berufungseinlegung zwar nicht die volle 13/10 Prozessgebühr, jedoch zumindest eine 13/20 Prozessgebühr notwendig gewesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2001 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2001, bei Gericht am 19. März 2001 eingegangen, hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die ...