RECHTSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter hat nach Beendigung seiner Berufsausbildung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (§ 78 a Abs. 2 BetrVG), wenn der Arbeitgeber lediglich über freie Arbeitsplätze verfügt, die wegen Bewilligung von Drittmitteln für Forschungsvorhaben nur befristet eingerichtet sind.

2. Die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nur einvernehmlich erfolgen.

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 21.03.1990; Aktenzeichen 3a BV 3/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21. März 1990 – 3a BV 3/90 – geändert:

Es wird festgestellt, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern Nils R. und Ilja D. gemäß § 78 a Abs. 2 oder 3 BetrVG aufgrund des Übernahmeverlangens der Antragsgegner vom 06.11.1989 nicht begründet worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber begehrt die Feststellung, daß zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2. und 3. ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.

Der Arbeitgeber ist ein Forschungsinstitut mit angegliederter Klinik. Gemäß Haushaltsplan sind im Institutsbereich 177 Planstellen vorhanden; im Klinikbereich sind zusätzlich ca. 170 Vollzeitarbeitsplätze geschaffen. Die Planstellen werden aus öffentlichen Mitteln von dem Träger der Stiftung, dem Land Schleswig-Holstein und dem Bund, bereitgestellt. Für die Bewirtschaftung dieser Planstellen gelten die Haushaltsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein. Laut Anweisung des Kultusministeriums soll die Zahl von insgesamt 50 Auszubildenden nicht unterschritten, aber auch ausgeschöpft werden. Die Zahl der Auszubildenden liegt derzeit bei knapp unter 30. Etwa 14 Auszubildende haben Ende Januar 1990 ihre Abschlußprüfung bestanden und sind aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden.

Die Beteiligten zu 2. und 3. standen zum Arbeitgeber in einem Ausbildungsverhältnis. Sie waren Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 6. November 1989 verlangten sie unter Hinweis auf § 78 Abs. 2 BetrVG die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 10. November 1989 teilte der Arbeitgeber den Beteiligten zu 2. und 3. mit, daß er das vorliegende Verfahren einleiten werde. Am 30. Januar 1990 bestanden die Beteiligten zu 2. und 3. die Abschlußprüfung zum Biologielaboranten.

Der Institutsbereich ist derart strukturiert, daß Laborgruppen gebildet sind, die aus einem Laborgruppenleiter und weiteren Mitarbeitern mit fester Planstelle bestehen. Durch Forschungsaufträge werden zusätzliche Mittel beschafft, die zur befristeten Einstellung weiterer Mitarbeiter verwendet werden. Diese sogenannten Drittmittel stehen unstreitig nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. Sie werden in der Weise erlangt, daß ein Laborgruppenleiter die Zuweisung von Drittmitteln beantragt. Er erhält Drittmittel nur dann, wenn er dem Drittmittelgeber als geeignet erscheint. Der Laborgruppenleiter setzt, sofern ihm Drittmittel bewilligt werden, die Anforderungen fest, die an die Mitarbeiter zu Erledigung des Forschungsauftrages gestellt werden sollen. Nach betriebsinterner Ausschreibung wählt der Laborgruppenleiter die Mitarbeiter aus. Die Arbeitsverträge, die über Drittmittel finanziert werden, werden zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber abgeschlossen. Sie unterscheiden sich von den aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Arbeitsverträgen nur durch ihre Befristung. Die Drittmittel stehen in der Regel für zwei oder drei Jahre zur Verfügung. Vielfach werden Forschungsaufträge auch verlängert. Zur Zeit liegt die Anzahl der Drittmittelprojekte bei über 20. In den Jahresberichten zu den Forschungsprojekten wird den technischen Mitarbeitern ihre technische Assistenz bescheinigt.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat am Zustimmung zu folgenden Einstellungen gebeten und die Einstellungen entsprechend vorgenommen:

  • Einstellung der Biologielaborantin B. für die Zeit vom Februar 1990 bis 31. Dezember 1991 für ein drittmittelfinanziertes Projekt. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung am 8. November 1989 zu. Die Einstellung stand unter der Voraussetzung, daß die Bewerberin die Abschlußprüfung im Januar 1990 besteht. Es sollte sich um eine Aufgabe von begrenzter Dauer gemäß der Sonderregelung 2 y Nr. 1 b zum Bundesangestelltentarifvertrag im Bereich der Biochemischen Mikrobiologie für ein drittmittelfinanziertes Projekt bei einer Eingruppierung gem. BAT VIII Fallgruppe 8 handeln.
  • Einstellung der Biologielaborantin T. für eine Tätigkeit im Bereich Zell. Immunologie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990. Die Befristung erfolgte wegen einer Aufgabe von begrenzter Dauer für ein drittmittelfinanziertes Projekt (SR 2 y Nr. 1 b). Die Eingruppierung war gem. BAT VIII Fallgruppe 8 ...

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