Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Mobbing. Darlegungslast

 

Leitsatz (amtlich)

Fordert ein Arbeitnehmer Schadenersatz wegen Mobbings durch einen Vorgesetzten, muss er die einzelnen von ihm beanstandeten Handlungen und Verhaltensweisen darlegen. Es reicht nicht aus, dass er behauptet, er sei „gemobbt” worden.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB §§ 280, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 29.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 2291 b/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.04.2008 – 5 Ca 2291 b/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Leistung Schmerzensgeld für Mobbinghandlungen.

Der Kläger ist 51 Jahre alt (geb.1957), verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist zu 60 % schwerbehindert und erhält eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 770,00 Euro monatlich. Er war seit dem 01.04.1992 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz, zuletzt im Landesamt für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der BAT Anwendung. Im Juni 2003 befand sich der Kläger wegen Mobbings am Arbeitsplatz in ärztlicher Behandlung bei Dr. G.T.in N. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den Hilfsantrag des beklagten Landes hin durch das Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 236/04) fristgemäß zum 31.12.2003 aufgelöst. Das Land wurde verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen. Bereits in dem Vorverfahren hat der Kläger sich darauf berufen, dass er von dem beklagten Land gemobbt werde.

Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens für die gesetzliche Rentenversicherung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. H. vom 24.05.2007 hat der Kläger die Situation an seinem damaligen Arbeitsplatz bei dem beklagten Land bis heute nicht adäquat verkraftet. Er leidet unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, deutlicher Depressivität, einer Somatisierung und Parasuizidalität.

Der Kläger hat behauptet, er sei während seines Arbeitsverhältnisses bei dem beklagten Land massiven Mobbinghandlungen seines Vorgesetzten Dr. F. E. ausgesetzt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Akte des Vorprozesses und den Ausführungen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten. Aufgrund der Mobbinghandlungen sei er seit 3 Jahren erwerbsunfähig. Aufgrund dieses Umstandes sei das beklagte Land dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Neben dem Ersatz eines derzeit nicht abschließend bezifferbaren materiellen Schadens stehe ihm, dem Kläger, auch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Es werde ein Schmerzensgeldanspruch von mindestens 30.000,00 EUR für angemessen erachtet.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die letzte Mobbinghandlung datiere aus 2004, da sich die Mobbinghandlungen bis in den Kündigungsrechtsstreit hinein erstreckten. So seien im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz der Gegenseite vom 27.07.2004 wider besseres Wissen ihm, dem Kläger, Forumbeiträge Dritter zugeschrieben worden. Durch das Kündigungsschutzverfahren, welches erst im Herbst 2004 geendet habe, sei das Arbeitsverhältnis virtuell bis in das Jahr 2004 hinaus fortgeführt worden. Da die mobbingbedingte Schädigung seiner Person durch das beklagte Land erst in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Kiel vom 27.09.2005 anerkannt worden sei, könne die Verjährung nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2006 eingetreten sein.

Mit seiner am 28.12.2007 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt,

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
  2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, aufgrund des Mobbingverhaltens des Dienstvorgesetzten Dr. F. E. bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2003.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, sämtliche Ansprüche des Klägers seien verjährt (Schriftsatz vom 24.01.2008, Bl. 47 d. A.). Der begehrte Schadenersatz betreffe Handlungen bis längstens 31.12.2003. Im Übrigen stelle auch die rechtliche Definition des Begriffs „Mobbing” darauf ab, dass es sich um systematische Ausgrenzungen, Schikanen und Diffamierungen im Arbeitsverhältnis handele. Das liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 17.01.2008 ist der Kläger aufgefordert worden, im Einzelnen darzulegen, welche Mobbinghandlungen ihm von seinem Vorgesetzten zugefügt worden seien, wann dies geschehen sei und welche Folgen dies für ihn gehabt habe. Dabei sollte er sich auch zum Ursachenzusammenhang äußern. Mit Schriftsatz vom 07.03.2008 hat der Kläger eine tabellarische Aufstellung (Bl. 55 bis 78 d. A.) eingereicht, auf die Bezug genommen wird.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2008...

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