Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Anordnung von Ratenzahlung. Nachprüfungsverfahren. einzusetzendes Einkommen. Berechnung. Fahrtkosten. auswärtige Beschäftigung. Familienheimfahrten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind Fahrtkosten lediglich im Rahmen des § 82 Abs. 2 SGB XII bzw. der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Eine andere Rechtsanwendung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 115 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
2. Bei auswärtiger Beschäftigung ergibt sich danach die Berücksichtigung der Kosten doppelter Kostenhaushaltsführung mit 130 EUR monatlich. Außerdem sind Familienheimfahrtkosten einmal im Monat mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzusetzen. Dabei sind bestehende Tarifvergünstigungen auszunutzen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 2; Verordnung zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2a; Verordnung zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 14.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 465 d/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.07.2008 – 2 Ca 465 d/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die nachträgliche Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte mit der am 15.03.2007 erhobenen Klage Zahlung verlangt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtstreits zu bewilligen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 13.04.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Ratenzahlung ist zu dieser Zeit nicht angeordnet worden. Der Rechtstreit ist durch Vergleich vom 28.06.2007 beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 30.01.2008 aufgefordert anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Änderungen sich in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Der Kläger hat hierauf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 18.02.2008 eingereicht. Beigefügt waren verschiedene Unterlagen. Im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens hat das Arbeitsgericht ergänzende Unterlagen erhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss dahingehend geändert, dass nunmehr Ratenzahlung in Höhe von 95,00 EUR zu leisten ist. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Anlage zu dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Gegen diesen am 17.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Anordnung der Ratenzahlung wendet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Der Kläger macht geltend, er sei regelmäßig auf auswärtigen Baustellen eingesetzt und reise hierzu sonntags an. Am Freitag erfolge die Rückreise. Für diese vier Wochenenden habe er daher Kosten in Höhe von 600,00 EUR monatlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Kläger unter anderem geltend, die Berücksichtigung von Fahrtkosten habe nicht im Rahmen des § 82 SGB XII zu erfolgen. Vielmehr sei er nach der Verordnung zu ALG II zu behandeln.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Ratenzahlung in Höhe von 95,00 EUR monatlich angeordnet. Auch bei Zugrundelegung eines anderen Berechnungsweges ergeben sich Raten in dieser Höhe. insoweit wird auf folgende Aufstellung verwiesen:
EINKÜNFTE |
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Bruttoeinkommen |
1.500,33 |
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sonstige Arbeitseinkünfte |
377,48 |
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sonstige geldwerte Vorteile |
123,42 |
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Summe der Einkünfte |
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2.001,23 |
ABZÜGE (§ 82 Abs. 2 SGB XII) |
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Lohnsteuer |
170,20 |
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Solidaritätsbeitrag |
9,20 |
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Kranken- und |
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Pflegeversicherung |
130,83 |
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Rentenversicherung |
145,45 |
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Arbeitslosenversicherung |
30,70 |
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Unfallversicherung |
5,21 |
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Kfz-Haftpflichtversicherung |
27,81 |
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Lebensversicherung |
52,46 |
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priv. Krankenversicherung |
3,77 |
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sonstige Versicherungen(Haftpflicht) |
3,33 |
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Fahrkosten |
140,00 |
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sonstige Werbungskosten |
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(doppelte Haushaltsführung) |
130,00 |
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Summe der Abzüge |
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848,96 |
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FREIBETRÄGE |
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Erwerbsfreibetrag § 115 I Nr. 1 b ZPO |
174,00 |
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Freibetrag der Partei nach |
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§ 115 I Nr. 2 a ZPO |
382,00 |
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Summe der Freibeträge |
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556,00 |
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WOHNKOSTEN |
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Miete |
177,00 |
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Heizkosten |
50,00 |
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sonstige Nebenkosten |
60,00 |
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anrechenbare Wohnkosten |
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287,00 |
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BESONDERE BELASTUNGEN |
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Abzahlungsverpflichtungen |
24,91 |
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Kfz-Steuer |
14,67 |
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Summe der besonderen Belastungen |
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39,58 |
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SUMME ALLER ABZÜGE |
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1.731,54 |
ERGEBNIS |
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anrechenbares Einkommen |
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269,69 |
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PKH-Rate |
95,00 |
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Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass bei dem Bruttoeinkommen als „sonstige Arbeitseinkünfte” die dem Kläger gewährte arbeitstägliche Auslösung in Höhe von 377,48 EUR und als „sonstige geldwerte Vorteile” der Vorteil der Gewährung der Unterkunft entsprechend der Sachbezugsverordnung 2006 mit 123,42 EUR eingestellt worden sind. ...