Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsbüro. Ausstattung. Kosten. Schreibmaschine. Beurteilungsspielraum. Computer. Ausstattung des Betriebsratsbüros. Erforderlichkeit eines PC
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet.
Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen 1 BV 26 c/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009 – 1 BV 26 c/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Betriebsrat einen PC nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber (Antragsgegner und Beteiligter zu 2) betreibt als Einzelhandelsunternehmer bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind jeweils einzelnen Bezirken zugeordnet. Ihnen steht immer ein Bezirksleiter vor. Die einzelnen Bezirke wiederum unterstehen bundesweit organisatorisch den insgesamt vier Vertriebsbüros, die mit ihren Verkaufsleitern für durchschnittlich jeweils 100 Bezirke bzw. für 2500 Verkaufsstellen zuständig sind. Hierarchisch sind die Verkaufsleiter der Geschäftsführung unterstellt. Im Vertriebsbüro D. ist der Geschäftsführer K. letztendlich für die Bezirke des antragstellenden Betriebsrates zuständig.
Der antragstellende Betriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Er ist gewählt für den Bezirk K. und R. (Bezirk 227/414). In diesem Bereich sind ca. 319 Arbeitnehmer/innen in derzeit 69 Filialen beschäftigt, die in einem Radius von durchschnittlich 150 km angesiedelt sind. Alle Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig (Bl. 127 – 135).
Bereits seit Jahren streiten die Arbeitgeberin und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.
Ansprechpartner jedes Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist zunächst und regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Auf Bezirksleiterebene werden keine PCs verwandt. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich. Auf Bezirksleiterebene werden die tatsächliche Arbeitseinteilung vor Ort und der weitere organisatorische Ablauf der Verkaufsstellen, wie Urlaubsplanung und Pausenplanung bestimmt.
Die dem Bezirksleiter übergeordneten Verkaufsleiter/innen sind mit einem Laptop und einem Dienstwagen ausgestattet. Auf Geschäftsführungsebene existiert ein Sekretariat. Die vier Vertriebsbüros und die Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind jeweils mit PC mit Internetzugang ausgestattet.
Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aufgrund seines Zuständigkeitsbereiches mit drei Bezirksleitern zu kommunizieren. Er führt außerdem mit der für ihn zuständigen Verkaufsleiterin (Frau P.) unstreitig regelmäßig Gespräche. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, u.a. das Aushandeln von Betriebsvereinbarungen, erfolgt aber über D.. Die Geschäftsführungsebene hat z. B. an der zwischen den Beteiligten eingerichteten letzten Einigungsstelle teilgenommen und die dabei zustande gekommene Betriebsvereinbarung unterzeichnet. Kündigungen werden durch das Sekretariat in D. geschrieben, komplexe Betriebsratsanhörungen auch (Bl. 33 d.A.).
Der Betriebsrat verfügt über ein ca. 15 Quadratmeter großes Betriebsratsbüro, in dem auch ein Kopiergerät steht. Er kommuniziert mit dem Arbeitgeber zurzeit über Telefon und Fax. Zur Erledigung von Büroarbeiten steht dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband der Marke Olympia, Typ „Gabriele” zur Verfügung. Vieles schreibt er auch mit der Hand, z.B. wenn er auf formularmäßige Einstellungs-/Versetzungsanhörungen reagieren muss. Die elektrische Schreibmaschine ist ca. 22 Jahre alt. Die Umschalttaste der Schreibmaschine von Groß- auf Kleinschreibung ist defekt. Sie hakt. Die Betriebsratsvorsitzende, die das 10-Finger-System nicht beherrscht, schreibt überwiegend mit Großbuchstaben, um das Problem zu umgehen. Führt eine andere Betriebsratskollegin, die mit dem 10-Finger-System schreibt, Schreibarbeiten für den Betriebsrat durch, h...