Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Weiterbeschäftigung vor Scheitern des Gütetermins - Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung - ist er neben dem Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Kündigung gestellt - ist vor dem Scheitern des Gütetermins, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nicht erforderlich und damit mutwillig iSv § 114 S 1 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21. Juni 2000 - 2 Ca 1478/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Kündigungsschutzklage erhoben und in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2000 folgende Anträge angekündigt
"2. ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2000 nicht aufgelöst
ist, sondern unverändert weiter fortbesteht und auch nicht durch
andere Beendigungsgründe aufgelöst wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen
aus dem Arbeitsverhältnis gem. Arbeitsvertrag vom 02.02.1999 über den
30.06.2000 hinaus weiter zu beschäftigen".
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich im Gütetermin vom 8. Juni 2000 beendet.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss dem antragstellenden Kläger unter Abweisung des Antrags bezüglich der Weiterbeschäftigung für einen Streitwert von insgesamt 15.304,95 DM Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt M. als Prozessbevollmächtigten zu den Sätzen eines Lübecker Anwalts beigeordnet. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 19. Juli 2000 hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung bezüglich der Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag damit begründet, dass die Stellung dieses Antrages bis zum Ende des Gütetermins noch nicht erforderlich gewesen sei, denn wer nicht mit eigenen Mitteln Prozesse führen könne, habe nur die zwingend bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Anträge zu stellen. Bei Klageerhebung am 19. Mai 2000 habe der Kläger bzw. dessen Anwalt erkennen müssen, dass der Gütetermin noch vor dem 30. Juni 2000 stattfinde. Er habe deshalb zunächst den Verlauf des Gütetermins abwarten müssen und erst nach Scheitern der Güteverhandlung den Antrag zu 3 stellen dürfen. Einen Titel hinsichtlich der Weiterbeschäftigung hätte er ohnehin frühestens im Kammertermin nach dem 30. Juni 2000 erwirken können; für die Möglichkeit einer Säumnis der Beklagten bereits zum Gütetermin fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Der Kläger meint in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2000, dass kein sachlicher Grund bestehe, den Weiterbeschäftigungsantrag von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auszunehmen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zunächst den Gütetermin abzuwarten und erst dann den Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht zur Güteverhandlung erscheine und ein Versäumnisurteil ergehe, sei ein nur den Feststellungsantrag aussprechendes Versäumnisurteil nicht vollstreckbar. Bei Einreichen der Klage sei im übrigen gar nicht absehbar, ob das Gericht vor dem Ausspruch der Kündigungsfrist terminiere oder danach.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:
Nach der Rechtsprechung der VI. Kammer des Beschwerdegerichts ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung vor dem Scheitern des Gütetermins - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - nicht erforderlich und damit "mutwillig" i. S. v. § 114 S. 1 ZPO (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 13. Juli 1989 - 6 Ta 75/89 -; vgl. auch LAG Düsseldorf in LAGE § 114 ZPO Nr. 16). Der zutreffenden Ansicht der VI. Kammer schließt sich auch diese Beschwerdekammer an.
Der Kläger verkennt, dass es gerade Sinn und Zweck der Güteverhandlung ist zu einer Einigung zu kommen, die im Falle eines Kündigungsschutzprozesses dahingehen soll, dass entweder die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortsetzen oder sich - meist gegen Zahlung einer Abfindung - trennen. Erst bei dem Scheitern der Güteverhandlung steht der Kläger vor der Frage, ob er einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen soll. Da im Rahmen der Güteverhandlung auch der Sach- und Streitstand im Hinblick auf die Fortsetzung des Rechtsstreits erörtert wird, wird im ihm regelmäßig auch deutlich gemacht, ob sein Klagebegehren Aussicht auf Erfolg haben wird oder nicht. Erst in dieser Phase wird eine auf eigene Kosten prozessierende Partei überlegen, ob sie ihr Klagebegehren erweitern soll oder nicht. Genau diese Überlegung muss zuvörderst ein auf Kosten des Staates prozessierende Kläger anstellen.
Der Hinweis auf eine mögliche Säumnis des beklagten Arbeitgebers im Gütetermin lässt auch nicht ansatzweise erkennen, inwieweit bereits zuvor der Weiterbeschäftigungsantrag gestellt sein müsste. Erst im Fall der ausbleibenden Anfechtung des Versäumnisurteils betr. den Feststellungsantrag zur Kündigung ergibt s...