Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungsrahmen der Einigungstelle. Regelbesetzung der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Der Entscheidungsrahmen der Einigungstelle wird durch die Meinungsverschiedenheit bestimmt, zu deren Beilegung die Einigungstelle aufgerufen worden ist; er kann im Verfahren nach § 76 BetrVG, § 98 ArbGG durch den Antragsteller nicht wirksam erweitert werden.
2. Die Regelbesetzung für eine Einigungstelle liegt jeweils bei einen Beisitzer für jede Seite
Normenkette
BetrVG § 76; ArbGG § 98; BetrVG § 87 Nr. 11
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 31.03.1983; Aktenzeichen 1c BV 9/83) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) im übrigen wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 31. März 1983 – 1c BV 9/83 – teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt:
Es wird als unparteiischer Vorsitzender einer Einigungsstelle zur Entscheidung über ein Schlichtungsverfahren im Fall von Beschwerden von Incentive-Mitarbeitern hinsichtlich ihrer Quoten zum Zwecke der nachträglichen Quotenreduzierung der Richter am Arbeitsgericht G. vom Arbeitsgericht K. bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird auf jeweils 2 festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Die Vertriebsbeauftragten der Beteiligten zu 2) erhalten eine Arbeitsvergütung, die sich aus einem Festeinkommen und aus einem variablen Einkommensteil, dem sogenannten Incentive-Einkommen zusammensetzt. Das entsprechende Ziel-Einkommen (100 %-Einkommen) erreicht der Vertriebsbeauftragte dann, wenn er die vorgeplanten Quoten – Ziele – erreicht. Die Ziele können nicht durch bloße Tätigkeit, sondern nur durch Erfolg, wie z. B. durch Verkaufsabschlüsse, erreicht werden. Das Vergütungssystem bezüglich der oben genannten Arbeitnehmer ist bei der Beteiligten zu 2) unternehmensweit und einheitlich durch Betriebsvereinbarungen zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat geregelt, wie sich aus den Betriebsvereinbarungen vom 12.11.1973, 20.12.1979 betreffend Quoten- und Incentiveplan für den kaufmännischen Außendienst, vom 29.1.1981 betreffend Schlichtungsverfahren für die Auslegung der Quoten- und Incentivepläne ergibt. Der Beteiligte zu 1) war der Auffassung, daß die durch die Beteiligte zu 2) getroffenen Quotenvorgäbe nicht in jedem Falle realistisch seien und daß daher zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Möglichkeit einer nachträglichen Reduzierung der Quotenvorgabe getroffen werden müsse, falls diese sich am Jahresende aufgrund von Umständen, die der einzelne Vertriebsbeauftragte nicht beeinflussen könne, als unrealistisch erweisen würden. Der Beteiligte zu 1) teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 24.8.1982 mit, daß er mit der Beteiligten zu 2) eine Vereinbarung abschließen wolle, die der Betriebs Vereinbarung entspreche, die der Betriebsrat Hamburg der I. D. GmbH mit der I. D. GmbH Niederlassung Hamburg mit Wirkung vom 1.1.1982 abgeschlossen habe. In jener Betriebs Vereinbarung ist u. a. eine sogenannte Quotenschlichtungsstelle vorgesehen. Nach den Schreiben der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) vom 28.12.1982 und der Entgegnung des Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2) vom 21.3.1983 ergeht, daß die Beteiligten sich nicht über die Person des Vorsitzenden und die Beisitzer dieser sogenannten Quotenschlichtungsstelle einigen konnten.
Der Beteiligte zu 1) war der Ansicht, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 11 BetrVG zustehe, weil das von der Beteiligten zu 2) verwendete System der Quotenvorgabe ein den Akkord- und Prämiensätzen vergleichbares leistungsbezogenes Entgeltsystem darstelle. Bei der Anzahl der Beisitzer sei auf seiten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß dieser neben einem Mitglied des Betriebsrates wegen der Schwierigkeit der Materie mindestens einen Vertriebsbeauftragten als Sachkundigen mit in die Einigungsstellenverhandlungen einbeziehen wolle. Weiterhin sei die Anwesenheit eines Rechtskundigen und eines Gewerkschaftsvertreters erforderlich.
Der Antragsteller hat beantragt,
1) einen unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend das Verfahren nachträglicher Quotenreduzierung der Incentive-Empfänger zu bestellen,
2) als unparteiischen Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht H. Dr. B. zu bestellen,
3) die Anzahl der Beisitzer auf je vier festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin, Beteiligte zu 2), vertrat die Meinung, daß die vom Beteiligten zu 1) beabsichtigte Regelung nicht mitbestimmungspflichtig sei. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Ziff. 11 BetrVG seien nicht erfüllt, da der Vertriebsbeauftragte jeweils nur durch Erfolg und nicht durch bloße Tätigkeit die Zielvorgabe vorgeplanter Quoten erreichen könne. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im ersten Verfahrenszug wird auf den Inhalt ihr...