Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 12.07.2001; Aktenzeichen 4 BV 2a/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.07.2001 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11.01.2001 unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeber) und der Beteiligte zu 2. (Betriebsrat) streiten darüber, ob der Sozialplan, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 11.01.2001 zustande gekommen ist, unwirksam ist.
Die Beteiligte zu 1., die den Status der Gemeinnützigkeit hat, betreibt eine Gesamtklinik, die aus einem Fachkrankenhaus mit 232 Behandlungsplätzen sowie einer Rehabilitationsklinik mit 380 Planbetten besteht. Gesellschafter der Beteiligten zu 1. sind die Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg (47,5 %) sowie Schleswig-Holstein (37,5 %), die Stadt Bad Bramstedt (7,5 %) sowie die AOK-Landesverbände Schleswig-Holstein (4,25 %) und Hamburg (3,25 %). Im Jahre 2000 beschäftigte die Beteiligte zu 1. ca. 800 Arbeitnehmer. Die Arbeitsverhältnisse sind durch Firmentarifverträge geregelt, die mit der DAG sowie der ÖTV abgeschlossen sind und im Wesentlichen auf die Bestimmungen des BAT bzw. des MTArb Bezug nehmen. Die Budgetverhandlungen für den Krankenhausbereich werden mit Kostenträgern geführt; bei Nichteinigung entscheidet eine Schiedsstelle, deren Spruch vom Sozialministerium zu genehmigen ist. Nachdem die Pflegesätze im Rehabilitationsbereich für den Zeitraum 1999/2000 von 240 DM auf 208 DM pro Tag abgesenkt worden sind, liegen die tatsächlichen Kosten der Beteiligten zu 1. oberhalb der bewilligten Pflegesätze. Die Beteiligte zu 1. erwirtschaftete in den Jahren 1995 bis 1999 überwiegend Fehlbeträge:
1995 |
|
Jahresfehlbetrag |
|
TDM 4.571 |
1996 |
|
Jahresfehlbetrag |
|
TDM 4.081 |
1997 |
|
Jahresüberschuss |
|
TDM 3.192 |
|
Dieser Überschuss konnte ausgewiesen werden, weil durch bilanzgestaltende Maßnahmen (Wertaufholung beim Anlagevermögen) das Jahresergebnis positiv beeinflusst worden ist. |
1998 |
|
Jahresfehlbetrag |
|
TDM 2.279 |
1999 |
|
Jahresfehlbetrag |
|
TDM 2.690. |
Seit 1997 verhandeln die Beteiligten zu 1. und 2. über Sanierungsmaßnahmen. In der Bilanz für das Jahr 1999 hat die Beteiligte zu 1. Rückstellungen für einen Sozialplan in Höhe von 1,7 Mio. DM vorgesehen. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 1998 beauftragten Wirtschaftsprüfer wiesen mit Schreiben vom 29.06.1999 darauf hin, dass im Hinblick auf den Jahresfehlbetrag, der für das Kalenderjahr 1999 zu erwarten sei, zum Jahresende 1999 eine Insolvenz drohe. Mit Schreiben vom 08.07.1999 beauftragte die Beteiligte zu 1. die B. D. W. AG (im Folgenden: B.), ein Konzept zu entwickeln, das zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation führen sollte. Das unter Beratung der B. erstellte Sanierungskonzept sieht u. a. vor, dass die Beteiligte zu 1. den Reinigungs-, Küchen- und Servierbereich, die Diätabteilung sowie die Abteilung Ernährungsberatung (im Folgenden: Reinigungs- und Küchenbereich) nicht mehr selbst weiter betreibt, sondern diese Tätigkeiten durch ein eigens hierfür gegründetes Unternehmen, die G. Gesellschaft für Dienst- und Serviceleistung GmbH (im Folgenden: Service GmbH), ausführen lässt: An dieser Service GmbH ist die Beteiligte zu 1. zu 51 % beteiligt; deren Geschäftsführer muss jeweils aus der Leitung der Beteiligten zu 1. stammen. Die Beteiligte zu 1. kündigte insgesamt 117 Arbeitnehmern, die im Reinigungs- und Küchenbereich beschäftigt waren, mit Kündigungsfristen, die in der Zeit zwischen dem 15.09.2000 sowie 30.06.2001 ausliefen. 81 Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Beteiligte zu 1. hat mit betroffenen Arbeitnehmern Abwicklungsvereinbarungen abgeschlossen; diese enthalten jeweils eine Nachzahlungsklausel für den Fall, dass nach dem Sozialplan höhere Abfindungen zu zahlen sind. Die Beteiligte zu 1. hat öffentliche Fördermittel in Höhe von 8,65 Mio. DM erhalten, die in den Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 jeweils auf der Passivseite ausgewiesen sind. Im November 2000 hat die Beteiligte zu 1. 1.598.779,86 DM für ein EDV-System gezahlt, das ab dem Jahr 2001 in der Klinik für ein neues Abrechnungssystem genutzt werden sollte. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. habe dieser gegenüber im Jahre 1999 eine Liquiditätszusage abgegeben und diese im Laufe des Jahres 2000 dahingehend erläutert, dass die Liquiditätssicherung nur für Notfälle aus dem operativen Geschäft der Beteiligten zu 1. gedacht sei, nicht jedoch für einen Sozialplan gelte, der von der Beteiligten zu 1. selbst finanziert werden müsse. Das Arbeitsgericht hat am 14.12.2000 in 56 Verfahren den Kündigungsschutzklagen durch Urteil und im Wesentlichen mit der Begründung entsprochen, dass eine Betriebsteilstilllegung nicht vorliege. Die Beteiligte zu 1. hat mit der Service GmbH, die im Januar 2001 gegründet ...