Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Kammerentscheidung. Gremium. Zuständigkeit. Abhilfe. Rückgabe an Arbeitsgericht
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist von den Arbeitsgerichten auch außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch die Kammer zu treffen. Die Abhilfeentscheidung muss zwar durch dasselbe Gremium, nicht aber notwendig dieselben Personen, ergehen.
Normenkette
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 78; ZPO § 572 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 4 Ca 77/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.03.2004 – 4 Ca 77/04 – wird an das Arbeitsgericht Lübeck zur Abhilfeentscheidung zurückgegeben.
Gründe
Mit seiner beim Arbeitsgericht Cottbus am 14.11.2003 erhobenen Klage geht der Kläger im Wege einer Drittschuldnerklage gegen den Beklagten vor. Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Firma F. Baudienste, gegen die er einen Titel auf Zahlung von 20.789,13 Euro brutto und 10.190,17 Euro netto erwirkt hat. Der Beklagte war Gründungsgesellschafter dieses Unternehmens und hat seine Einlage auf das Stammkapital nicht geleistet. Der Kläger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung der Firma F. Baudienste gegen den Beklagten gepfändet und ihm, dem Kläger, zur Einziehung überwiesen worden ist. Das nach Verweisung durch das Arbeitsgericht Cottbus örtlich zuständige Arbeitsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 03.03.2004 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Lübeck verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 22.03.2004 mit Fax und 24.03.2004 im Original eingelegte sofortige Beschwerde. Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes Lübeck ist durch den Vorsitzenden allein ergangen.
Die Beschwerde ist an das Arbeitsgericht zurückzugeben, damit das zuständige Gremium Gelegenheit hat, über die Nichtabhilfe zu entscheiden. In Rechtswegsstreitigkeiten ist vor den Arbeitsgerichten die Entscheidung auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer zu treffen § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG. Die Entscheidung über die Abhilfe muss durch dasselbe Gremium, nicht notwendig die selben Personen, ergehen. Gem. § 572 ZPO, § 78 ArbGG ist das Gremium, dessen Entscheidung angefochten wird, zur Abhilfeentscheidung über die Beschwerde zuständig. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet deutlich zwischen einer Entscheidung des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Vorsitzenden. Da die Rechtswegsentscheidung durch das Gericht, d. h. beim Arbeitsgericht durch die vollständige Kammer, zu ergehen hat, hat auch die Abhilfeprüfung durch diese zu erfolgen.
Die Beschwerde ist daher zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1550822 |
www.judicialis.de 2004 |