Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzung. Streitgegenstände. Mehrere Beteiligte. Arbeitsaufwand. Mehraufwand. Wertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG ist regelmäßig in Höhe des Regelsatzes von 4.000 EUR für den ersten Arbeitnehmer festzusetzen, für jeden weiteren betroffenen Arbeitnehmer ist ein Wert von lediglich 250 EUR anzusetzen, wenn sich für die weiteren betroffenen Arbeitnehmer kein weiterer Aufwand ergibt.
2. Der Wert eines Antrags nach § 100 BetrVG ist regelmäßig in Höhe von 500 EUR festzusetzen.
Normenkette
BetrVG §§ 99-100; BRAGO § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 3 BV 46 a/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Neumünster vom 18.6.2003 – 3 BV 46 a/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.
Tatbestand
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Betriebsrat im Betrieb der Antragstellerin, wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.
Die Antragstellerin betreibt ein Akutkrankenhaus und eine …klinik. Die von ihr zur Versorgung der Patienten und Mitarbeiter mit Speisen und Getränken in eigenen Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände unterhaltene Küche lässt sie seit dem 1.4.2001 durch die … mbH betreiben. An dieser Gesellschaft ist die Antragstellerin mit 51 % des Stammkapitals beteiligt. Die Antragstellerin hatte ihren Mitarbeitern in der Küche gekündigt. Diese Mitarbeiter hatten sich gegen die Kündigung gewandt. 20 Mitarbeiter obsiegten vor dem BAG. Diese 20 Mitarbeiter hat die Antragstellerin für die Dauer des Rechtsstreits weiterbeschäftigt. Mit Antrag vom 16.12.2002 hat sie Zustimmung des Betriebsrats zur Überstellung dieser 20 Mitarbeiter an die … mbH für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 beantragt. Diese hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 20.12.2002 verweigert. Ferner hat er die Dringlichkeit der Maßnahme bestritten. Die Antragstellerin hat daraufhin am 20.12.2002 mit Fax und 23.12.2002 im Original beim Arbeitsgericht Ersetzung der Zustimmung und Feststellung, dass es aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, diese Mitarbeiter der… mbH zu überlassen, beantragt. Diese Anträge sind vom Arbeitsgericht mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 5.2.2003 zurückgewiesen worden.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat mit Schriftsatz vom 13.5.2003 beantragt, den Wert auf 120.000 EUR festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.6.2003 den Wert auf 8.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1.7.2003 mit Fax und 4.7.2003 im Original eingelegte Beschwerde, mit der der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Festsetzung auf 20.250 EUR erstrebt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Gem. 8 Abs. 2 BRAGO ist in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG i.d.R. ein Wert in Höhe des Regelsatzes von 4.000 EUR festzusetzen. Für den Antrag nach § 100 BetrVG erfolgt die Bemessung mit 1/8 des Regelsatzes (LAG SH Beschluss vom 7.7.2003 – 2 Ta 105/03 –). Üblicherweise erfolgt in Verfahren dieser Art mit mehreren betroffenen Arbeitnehmern eine Reduzierung des Wertes für die weiteren Arbeitnehmer, je nach Aufwand, auf 1/8 oder 1/16 dieses Wertes. Hiernach ergäbe sich folgender Wert:
Antrag zu 1: |
1. Arbeitnehmer |
4.000,00 EUR |
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2. – 20. Arbeitnehmer |
4.750,00 EUR |
Antrag zu 2: |
1. Arbeitnehmer |
500,00 EUR |
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2. – 20. Arbeitnehmer |
1.187,50 EUR |
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10.437,50 EUR. |
Im vorliegenden Fall kommt eine Festsetzung nach dieser Berechnung allerdings nicht in Betracht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag bei allen Arbeitnehmern derselbe Sachverhalt vor. Dadurch, dass statt ein Arbeitnehmer von der beabsichtigten Maßnahme 20 betroffen waren, ergab sich weder für Arbeitgeber noch Betriebsrat ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Dementsprechend ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gem. § 25 Abs. 4 BRAGO kostenfrei.
Fundstellen