Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Betriebsrats. Rechtsanwalt. Honorarvereinbarung. Zeithonorar. Stundenhonorar. gesetzliche Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann nicht mit der Folge der Erstattungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine höhere als die gesetzliche Vergütung mit einem Rechtsanwalt vereinbaren.
Normenkette
BetrVG § 40; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; BRAGO §§ 3, 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 18.09.1997; Aktenzeichen 2 BV 41/97) |
Tenor
1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.9.1997 – 2 BV 41/97 – wird abgeändert.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte H., N. & P. gemäß Kostenrechnung vom 17.02.1997 in Höhe von 1.204,12 DM freizustellen.
3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Antragsgegnerin ist ein in Geesthacht bei Hamburg ansässiges Unternehmen, der Antragsteller der für ihren Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um eine Honorarforderung aus einem Beschlußverfahren, das zwischen ihnen vor dem Arbeitsgericht Lübeck unter dem Aktenzeichen 2 BV 6/97 geführt wurde. Es ging um das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einrichtung eines Telefondienstes während der Mittagspause. Der Antragsteller wurde in diesem Verfahren durch die Rechtsanwälte H., N. u. … vertreten, die in Hamburg ansässig sind. Herr Rechtsanwalt N. vertritt den Antragsteller seit mehr als zehn Jahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten.
Das genannte Beschlußverfahren wurde durch eine von ihm verfaßte Antragsschrift eingeleitet, die vom 22.01.1997 datiert und am 23.01.1997 beim Arbeitsgericht Lübeck einging. Mit Schreiben vom 05.02.1997 (Bl. 4 d. A.) teilte der Antragsteller der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin folgendes mit:
„Beschlußverfahren Verstoß gegen die Pausenregelung.
Sehr geehrter Herr R.,
um eine angemessene Vergütung der Tätigkeit des Herrn RA. M. N. in O.g. Angelegenheit zu gewährleisten, hat der Betriebsrat folgende Honorarvereinbarung für Herrn RA. M. N. beschlossen.
Die Vergütung erfolgt auf Zeitbasis mit einem Stundenhonorar von DM 250,– zuzüglich Mehrwertsteuer und Fahrtkosten.”
Eine Abschrift dieses Schreibens übermittelte der Antragsteller Herrn Rechtsanwalt N.. Die Honorarvereinbarung war bereits im Januar 1997 getroffen worden.
Herr Rechtsanwalt N. nahm am 13.01.97 den Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Lübeck wahr, wodurch ihm Fahrtkosten in Höhe von 37,06 DM entstanden. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Antragstellers am gleichen Tag statt.
Mit Schreiben vom 17.02.97 (Bl. 5 d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, berechnete Herr Rechtsanwalt N. für die Vertretung des Antragstellers in der Angelegenheit unter Zugrundelegung eines Stundenhonorars von 250,– DM 1.767,62 DM.
Die Antragsgegnerin weigerte sich, diesen Betrag zu begleichen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Personalleiter der Antragsgegnerin dem Schreiben des Antragstellers vom 05.02.97 bereits am 11.02.97 widersprochen hat – so die Antragsgegnerin – oder ob er dem Betriebsratsvorsitzenden erstmals am 20.02.97 mitgeteilt hat, daß er die Rechnung nicht ausgleichen werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von der Honorarforderung der Rechtsanwälte H., N. u. … gem. Kostenrechnung vom 17. Februar 1997 in Höhe von DM 1.767,62 freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 18.09.97 (Bl. 36–41 d. A.), auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, ab gewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 250,– DM sei nicht notwendig gewesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerdeschrift datiert vom 24.10.97. Sie ist am 27.10.97 beim Beschwerdegericht eingegangen.
Ein Beschluß des Antragstellers, gegen die Entscheidung vom 18.09.97 Beschwerde einzulegen, wurde erst in seiner Sitzung vom 29.10.97 gefaßt.
Am 31.10.97 setzte das Arbeitsgericht Lübeck den Gegenstandswert für das Verfahren 2 BV 6/97 auf 8.000,– DM fest.
Der Antragsteller macht geltend, die Voraussetzungen, unter denen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.89 – 7 ABR 78/87 – EzA § 40 Betriebsverfassungsgesetz 1972 Nr. 61 – eine Honorarvereinbarung getroffen werden könne, seien erfüllt. Aufgrund zahlreicher vorausgegangener Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung in Beschlußverfahren sei Herr Rechtsanwalt N., was die Antragsgegnerin nicht bestritten hat, nur bereit gewesen, zu den vereinbarten Bedingungen vor dem Arbeitsgericht Lübeck tätig zu werden. Der Wert von 8.000,– DM, von dem die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein bei Beschlußverfahren überwiegend als Regelstreitwert ausgehe, werde dem Arbeitsaufwand, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter eines Betriebsrats...