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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.12.1983 - 2 Sa 244/83

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Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliche Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber den Umfang der Arbeitszeit jederzeit frei festlegen kann, ist wegen Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen unwirksam.

 

Normenkette

KSchG § 1; SchwbG § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 16.03.1983; Aktenzeichen 1c Ca 1922/82)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts. Elmshorn vom 16. März 1983 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer Stundenzahl von 23 Stunden wöchentlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 27.1.1923 geborene Klägerin schloß mit der Beklagten am 13.3.1975 einen Arbeitsvertrag, nach dem sie am 15.3.1975 als Erzieherin für den Kindergarten Brokdorf eingestellt wurde. § 3 des Arbeitsvertrages lautet:

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird entsprechend den Erfordernissen vom Kindergartenausschuß Brokdorf festgesetzt. Die Einteilung der Arbeitszeit obliegt ebenfalls diesem Ausschuß.

Die Arbeitszeit der Klägerin betrug zunächst 15 Stunden wöchentlich und ist später auf 23 Stunden verlängert worden. Neben der Klägerin sind noch 2 weitere Kräfte in dem Kindergarten tätig. Mit Schreiben vom 16.11.1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihre Arbeitszeit ab 1.1.1983 12 Stunden betrage.

Die Klägerin hat vorgetragen:

§ 3 Arbeitsvertrag sei nichtig; denn für eine Kürzung der Arbeitszeit hätte die Beklagte an sich eine Änderungskündigung aussprechen müssen, gegen die sich die Klägerin nach den Kündigungsschutzbestimmungen hätte zur Wehr setzen können. Bei der Unterzeichnung des Vertrages sei der Klägerin gesagt...

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