Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20. August 1998 – 2 Ca 451/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Auszahlung von Arbeitszeitguthaben tarifliche Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind.
Der Kläger ist seit 1989 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt; er ist Betriebsratsmitglied.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in Hamburg und Umgebung und in Schleswig-Holstein vom 18.05.1990 i.d.F. vom 03.02.1997 (MTV) Anwendung.
§ 3 MTV regelt die Arbeitszeit und sieht seit dem 1. Oktober 1995 eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor. Ziffer 1.2 von § 3 MTV ermöglicht die Erhöhung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden, soweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung treffen.
§ 3 Ziffer 4 MTV regelt die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nach § 3 Ziffer 4.1 MTV kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die Werktage Montag bis Freitag durch Betriebsvereinbarung verteilt werden. Gem. § 3 Ziffer 4.5 i. V. m. Ziffer 5 des Beschäftigungssicherungsvertrages muß bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochen die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von längstens 12 Monaten erreicht werden.
Nach § 6 MTV ist Mehrarbeit die angeordnete Überschreitung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die bis zum Arbeitsbeginn des darauf folgenden Tages abgefordert wird. Mehrarbeit ist gem. § 7 MTV mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten.
Die Beklagte schloß am 28. April 1997 mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die flexible Gestaltung der Arbeitszeit (BV). Nach Ziffer III BV wird das Arbeitszeitvolumen unterschiedlich verteilt. Die Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit soll hierbei nach Information des Betriebsrats mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen erfolgen. Die Über- bzw. Unterschreitung der individuellen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit wird für jeden Mitarbeiter auf einem Zeitkonto erfaßt. Die tarifliche regelmäßige individuelle wöchentliche Arbeitszeit soll im Durchschnitt von längstens 12 Monaten erreicht werden.
Ziffer III der BV lautet:
„III. Festlegung der Arbeitszeit
- Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und den Bestimmungen des ArbZG sowie des MTV wird das Arbeitszeitvolumen unterschiedlich für bestimmte Arbeitsbereiche, Arbeitsgruppen, gegebenenfalls auch für einzelne Beschäftigte, verteilt. Die Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit erfolgt nach Information des Betriebsrates und der Mitarbeiter mit einer Ankündigungsfrist von drei Arbeitstagen. Der Betriebsrat berät innerhalb der Ankündigungsfrist.
- Die Über- bzw. Unterschreitung der individuellen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) wird für jeden Mitarbeiter auf einem Zeitkonto erfaßt, über dessen Stand er sich informieren kann. Dabei können maximal 130 Plusstunden gesammelt werden. Darüber hinausgehende Zeitguthaben werden im Folgemonat abgegolten. Ferner darf das Zeitkonto mit maximal 50 Minusstunden belastet werden.
- Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muß im Durchschnitt von längstens 12 Monaten erreicht werden.”
Ziffer V BV sieht vor, daß Mehrarbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 45 Stunden pro Woche einsetzt.
Ziffer V BV lautet:
„V. Vergütung
Plus- und Minusstunden auf dem Zeitkonto haben keinen Einfluß auf die monatliche Vergütung, da diese über das ganze Jahr hinweg gleichmäßig gezahlt wird.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 45 Std./Woche handelt es sich um zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Mehrarbeit muß grundsätzlich genehmigt und angeordnet sein.”
Nach Ziffer VIII BV sollte bis zum 20. Juni 1997 von Geschäftsleitung und Betriebsrat unter Beteiligung der Tarifparteien eine Regelung für den Ausgleich des Zeitkontos getroffen werden. Eine derartige Regelung ist in der Folgezeit nicht zustandegekommen.
Die Beklagte hat mit dem Kläger keine individuelle Vereinbarung über die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit getroffen.
Der Kläger erwarb im Jahre 1997 auf seinem Arbeitszeitkonto eine Ansparzeit von 52,55 Stunden. Im Dezember 1997 zahlte die Beklagte an ca. einhundert Mitarbeiter – darunter auch der Kläger – die Stundenguthaben aus. Sie legte hierbei hinsichtlich des Klägers den regulären Stundenlohn von 23,14 DM brutto zugrunde.
Die Beklagte hat sich mit der IG-Metall darüber geeinigt, einen Musterprozeß zu führen: „Zwischen der Geschäftsleitung der Firma M. J. GmbH & Co. KG, … und der Industriegewerkschaft Metall, Verwaltungsstelle Flensburg, … w...