Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 26.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 218 c/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.6.2000 – 2 Ca 218 c/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Bundesanstalt für Arbeit nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der in Insolvenz gegangenen Einzelfirma „H-D. M.” aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Insolvenzgeld in Anspruch, welches in Höhe der Klagforderung an die ehemaligen Mitarbeiter der in Vermögensverfall geratenen Firma gezahlt worden ist.
Der Inhaber der früheren Einzelfirma, H-D. M. und die Geschäftsführerin der Beklagten sind Eheleute. Sie leben im Güterstand der Gütertrennung. Deren gemeinsamer Sohn M. M. und dessen Frau R. M. sind Gesellschafter der Beklagten.
Im Jahre 1997 trat Frau R. M. an die Geschäftsbank des Einzelunternehmens zur Sicherheit eine Lebensversicherung ab, um eine bereits damals drohende Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens abzuwenden.
Am 31. Dezember 1997 übereignete H-D. M. „alle im Betrieb befindlichen Fahrzeuge” im Rahmen einer Sicherungsübereignung an seine Ehefrau. Diese nahm die Sicherungsübereignung am gleichen Tag an. Des Weiteren übereignete Herr M. am gleichen Tage zur Sicherung „alle in dem Malereibetrieb G. und dem Lackierbetrieb E. befindlichen Werkzeuge und Geräte laut anliegender Aufstellung sowie die komplette Büroausstattung” an Frau R. M., die diese Sicherungsübereignung ebenfalls annahm. Außerdem wurden an diesem Tag „alle in dem Malereibetrieb G. und dem Lackierbetrieb E. befindlichen Werk- und Hilfsstoffe, alle Materialien gemäß Auflistung, Inventar sowie Materialien, die auf den Baustellen ermittelt wurden”, von Herrn H-D. M. an seine Ehefrau sicherungsübereignet.
Gemäß Vertrag vom 1. April 1998 gewährte die jetzige Geschäftführerin der Beklagten ihrem Ehemann ein Darlehn in Höhe von 49.000,00 DM. Zur Sicherheit wurden Frau M. wiederum der Fahrzeugpark (Fuhrpark laut Fahrzeugliste), die Betriebsausstattung (Malerei und Lackiererei) sowie die Lager- und Warenbestände (gemäß Inventur und Bestand) übertragen. Die gleichen Sicherheiten wurden auch für eine weitere Darlehensgewährung in Höhe von 80.000,00 DM laut Vertrag vom 08. Januar 1999 gegeben.
Am 12. Februar 1999 stellte die AOK Schleswig-Holstein einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gegen die Firma H-D. M.. Am 08. Februar 1999 wurde die Beklagte gegründet und am 28. April 1999 in das Handelsregister in E. eingetragen. Die Beklagte begründete am 8. März 1999 zunächst mit 2 ehemals in der Einzelfirma beschäftigten Mitarbeitern (Sch. und K.) neue Arbeitsverhältnisse. Am 10.03.1999 sind dann zwei weitere Mitarbeiter eingetreten, Herr J. R. und Herr U. V. Herr R. war ehemals Geselle der Einzelfirma gewesen und dort zum 19.02.1999 ausgetreten. Herr V. war vorher nicht bei der Einzelfirma beschäftigt. Des Weiteren sind im Laufe des Monats März bzw. April die ehemaligen Mitarbeiter der Einzelfirma S., D., L. sowie W. eingestellt worden. Zum 13.03.1999 sind dann vier Auszubildende der ehemaligen Einzelfirma eingestellt worden. Am 01. April sind Herr H. P. und der Inhaber der früheren Einzelfirma H-D. M. ebenfalls von der Beklagten eingestellt worden.
Sämtliche im Rahmen der Darlehensgewährung an die Geschäftsführerin der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Betriebsmittel wie der Fuhrpark, Materialien, Werkzeuge, Geräte, Büroausstattung sowie Forderungen sind von dem Insolvenzverwalter an die Geschäftsführerin herausgegeben worden und werden von der Beklagten auch weiterhin genutzt. Ausweislich des Schreibens des Insolvenzverwalters U. vom 11.03.1999 hat die Beklagte am 08.03.1999 vereinbart, dass die nicht sicherungsübereigneten und abgetretenen Wirtschaftsgüter (z.B. Kundenstamm, halbfertige Aufträge und neue Aufträge) an die GmbH zum Preise von 30.000 DM netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verkauft werden (Anlage Nr. 6, Bl. 102 d.A.). Für die Nutzung der Räumlichkeiten des Einzelunternehmens entrichtete die Beklagte vorübergehend an die Kreis- und Stadtsparkasse E. eine monatliche Miete in Höhe von 5.000 DM. Die Beklagte erwarb im weiteren Verlauf die Räumlichkeiten von der Kreis- und Stadtsparkasse.
Mit Beschluss vom 29. Juni 1999 hat das Amtsgericht Neumünster das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malermeisters H-D. M. zum 01. Juli 1999 eröffnet und den Rechtsanwalt und Steuerberater U. zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Klägerin zahlte an die ehemaligen Mitarbeiter der Einzelfirma H-D. M., D., G., L., P. sowie W. für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis Anfang März 1999 Insolvenzgeld in Höhe von 18.226,40 DM.
Mit ihrer am 01. Februar 2000 bei dem Arbeitgericht eingegangenen Klagschrift begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von ihr, der Klägerin, an die ehemaligen Mitarbeiter des in Vermögensverfall geratenen Malermeisters H-D. M. gezahlten Insolvenzgeldes.
D...