REVISION ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

flexible Arbeitszeit. Vorholzeit. Mehrarbeit. Feiertagsvergütung. Urlaubsentgelt. Anordnungsrecht d. Arbeitgebers kraft rechtlichen Notfalls

 

Leitsatz (amtlich)

War in einem Betrieb, der unter den Geltungsbereich der Arbeitszeit-Tarifverträge der Metallindustrie fällt, der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31.03.1985 nicht bereit, eine: Betriebsvereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe der tariflichen Arbeitszeitregelungen abzuschließen, so konnte der Arbeitgeber aufgrund eines rechtlichen Notfalls zum 01.04.85 die Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen Regelungen einseitig festlegen.

Die täglich erbrachte Vorholzeit ist weder als Mehrarbeit zuschlagspflichtig noch bei der Feiertagsvergütung oder dem URlaubsentgelt zu berücksichtigen.

 

Normenkette

MTV § 2 Metallindustrie v. 11.07.84; MTV Teil 2; FeiertagsLohnzahlungsgesetz § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 08.04.1986; Aktenzeichen 3b Ca 1005/85)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08. April 1986 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Lohn der Klägerin für April 1985 (Mehrarbeits-, Feiertags- sowie Urlaubsvergütung) nach den einschlägigen Bestimmungen der Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer der Metallindustrie in Schleswig-Holstein zutreffend berechnet hat.

Im Betrieb der Beklagten, in dem seinerzeit in allen Schichten 8,25 Stunden täglich – einschließlich 1/4 Stunde Vorholzeit zur Abgeltung freier Tage – an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wurde, fand in der 50 Kalenderwoche 1984, d. h, vom 10. bis 16. Dezember, eine Unterschriftensammlung statt, in der sich eine Mehrzahl der Arbeitnehmer dafür aussprach, die Vorholstunden beizubehalten. Unter dem 14. Dezember 1984 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

Betr: Vorholzeit vom 01.01.1985 bis 31.03.1985

Da die Mehrheit der Mitarbeiter die Vorholzeit auch 1985 beibehalten will, haben sich die Geschäftsleitung und der Betriebsrat wie folgt geeinigt:

Bis zur Regelung durch den neuen Tarifvertrag ab 01.04.1985 bleibt die Vorholzeit bestehen.

Die Verteilung der Vorholzeit wird im Januar 1985 geregelt.

Unter dem 28. März 1985 erließ die Beklagte eine „Bekanntmachung”, in der es u. a. heißt:

„Bereits am 08. Januar 1985 haben wir dem Betriebsrat unseren Vorschlag für die Arbeitszeit ab 01.04.1985 gegeben.

Einen ganzen Monat brauchte der Betriebsrat, um über die neue Arbeitszeit zu beraten, hat dann aber zu unserem Vorschlag noch nicht einmal Stellung genommen, sondern einen eigenen Vorschlag gemacht, der jedoch keine Vorholzeit vorsah.

Weil bis zum Beschluß der vom Gericht einzusetzenden Einigungsstelle die Arbeitszeit zumindest vorläufig festgesetzt werden muß, treffen wir folgende Regelung für die Arbeitszeit ab Montag, d. 01.04.85:

Diese Arbeitszeiten von täglich 8 Stunden enthalten jeweils 18 Minuten Vorholzeit, die gegen noch festzusetzende Tage verrechnet werden. Die von uns festgesetzten Arbeitszeiten gelten bis zum Beschluß der Einigungsstelle”.

Am 01.04.1985 trat der Manteltarifvertrag Teil 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins vom 11. Juli 1984 in Kraft. Die Belegschaft der Beklagten hat im April 1985 eine Woche voll gearbeitet, d. h. 8 Stunden täglich, und in den übrigen drei Wochen Kurzarbeit geleistet. Die Beklagte hat für die eine Arbeitswoche 40 Stunden vergütet, und zwar ohne Mehrarbeitszuschläge. Die Klägerin hat vom 15. April bis 19. April 1985 Urlaub gehabt. Die Beklagte hat das Urlaubsentgelt sowie die Feiertagsvergütung für den 05. April und 08. April nach einer Arbeitszeit von 7,7 Stunden täglich berechnet.

Unter dem 10. Mai 1985 trafen die Beklagte und der Betriebsrat folgende Vereinbarung:

„Der 17. Mai 1985 ist frei und wird von der Vorholzeit berechnet.”

Die Vorholzeit für den – arbeitsfreien – 17.05. war vor dem 30.04.1985 angesammelt worden.

Unter dem 19. Dezember 1985 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die „Neuregelung der Arbeitszeit” ab 01.01.1986. In der Zeit vom 25.12.1985 bis 01.01.1986 wurde im Betrieb der Beklagten nicht gearbeitet: auf die Arbeitszeit der in diesem Zeitraum liegenden Werktage sind Vorholzeiten angerechnet worden, die bis dahin angesammelt waren.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Da die Beklagte in der Woche im April 1985, in der voll gearbeitet worden sei, für die 40 Stunden nur den Normallohn gezahlt habe, schulde sie noch Mehrarbeitsprozente für die über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehenden Arbeitsstunden. Bei der Berechnung der Feiertagsvergütung sowie des Urlaubsentgelts müsse die Beklagte, da sie nur 7,7 Stunden täglich bezahlt habe, weitere 0,3 Stunden täglich vergüten. Im einzelnen errechne sich der noch offene Lohn auf: 4,85 DM brutto Mehrarbeitsvergütung, 6,93 DM brutto Feiertagsvergütung sowie 17,70 DM brutto U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge