REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt. Berechnung. Lohngruppe

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 9 RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und nach § 9 RTV für die Hafenarbeiter der Lübecker Seehafenbetriebe, beide gültig ab 01.01.1985 darf das Urlaubsentgelt den Schichtlohn der jeweiligen Lohngruppe plus 25 % nicht unterschreiten,

Vergleichsmaßstab ist dabei die Lohngruppe nach dem Anstellungsvertrag und nicht die Lohngruppe, nach welcher der Arbeiter tatsächlich beschäftigt und vergütet worden ist.

 

Normenkette

RTV § 9 für die Hafenarbeiter d. deutschen Seehafenbetriebe; RTV § 9 für die Hafenarbeiter der Lübecker Seehafenbetriebe

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 23.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1482/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23. Mai 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm über die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Der Kläger wurde 1973 vom Beklagten, dem die laufenden Verwaltungsarbeiten des gesamtes Hafenbetriebes Lübeck übertragen sind, als Hafenarbeiter eingestellt. Die Parteien sind tarifgebunden.

Für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe wurde zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und dem Zentral verband der Gewerkschaft ÖTV mit Wirkung ab 01. Januar 1985 ein Rahmentarifvertrag (RTV-Zentral) abgeschlossen, dessen Geltungsbereich sich auch auf die Lübecker Seehafenbetriebe erstreckt. § 9 des Rahmentarifvertrages regelt die Urlaubsansprüche der Arbeiter. § 9 Ziff. 7 lautet unter anderem wie folgt:

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für die Urlaubstage ist der Durchschnittsverdienst des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen, jedoch darf das Urlaubsentgelt den Schichtlohn der I. Werktagsschicht montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe des jeweils geltenden Lohntarifvertrages plus 25 % nicht unterschreiten …

Der Durchschnittsverdienst wird dadurch ermittelt, daß der Gesamtbruttoverdienst des Hafenarbeiters aus dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr durch 300 geteilt wird …

Krankheitstage des Hafenarbeiters, für die er keine Lohnfortzahlung erhalten hat, und Arbeitstage, für die kein Lohn gezahlt wurde, werden von der Teilungszahl 300 abgezogen, nicht dagegen pflichtwidrig versäumte Arbeitstage und unbezahlte freie Tage aufgrund der Arbeitszeitverkürzung, Dabei vermindert sich die Teilzahlung für je 30 Ausfalltage (Kalendertage) um 25.

Hat das Arbeitsverhältnis als Hafenarbeiter nicht während des ganzen dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, aber wenigstens drei Monate bestanden, so ist der Gesamtbruttoverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres, den er als Hafenarbeiter erzielt hat, durch die Zahl der bezahlten zuzüglich der pflichtwidrig versäumten Werktage und der unbezahlten freien Tage aufgrund der Arbeitszeitverkürzung zu teilen.

Hat das Arbeitsverhältnis als Hafenarbeiter in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht oder weniger als drei Monate bestanden, so ist für jeden Urlaubstag der sich aus dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag ergebende Schichtlohn der I. Werktagsschicht montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe plus 25 % zu zahlen.

§ 5 (Arbeitslohn) des RTV-Zentral regelt folgendes:

Ziff. 1:

Die Stundenlöhne der I. Werktagsschicht für die Lohngruppen und die Schichtzuschläge für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe werden im Lohntarif geregelt.

Ziff. 2:

Die Lohngruppen werden in einem Eingruppierungsvertrag festgelegt.

Ziff. 3:

Den Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren Lohngruppe haben Hafenarbeiter, die überwiegend Tätigkeiten in der höheren Lohngruppe verrichten.

Die Bestimmung des Begriffs „überwiegend” ist durch Betriebsvereinbarungen zu regeln…

In Betrieben, die keine Betriebsvertretung besitzen, erfolgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinzuziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien. Das gleiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist.

Die örtlichen Tarifvertragsparteien in Lübeck haben „auf der Grundlage des zentralen Tarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe” einen Rahmentarifvertrag, gültig ab 01. Januar 1985 (RTV-HL) abgeschlossen. Dagegen ist ein gesonderter Eingruppierungstarifvertrag nicht abgeschlossen worden. Eine Bestimmung des Begriffes „überwiegend” im Sinne von § 5 Ziff. 3 RTV-Zentral durch Betriebsvereinbarung ist für den gesamten Hafenbetrieb Lübeck nicht erfolgt.

§ 9 (Urlaub) Ziff. 7 RTV-HL lautet unter anderem:

Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes für die Urlaubstage ist der Durchschnittsverdienst des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen, jedoch darf das Urlaubsgeld den Schichtlohn der I. Werktagsschicht montags bis freitags der jeweiligen Lohngruppe plus 25 % nicht unterschreiten…

Der Durchschnittsverdienst wird dadurch ermit...

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