Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel. ersetzender Tarifvertrag. TV-L. TV-Ärzte
Leitsatz (amtlich)
Auch ein ersetzender Tarifvertrag wird von einer vertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst, die sich auf ändernde und ergänzende Tarifverträge bezieht.
Normenkette
TV-L; TV-Ärzte; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 407 b/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.05.2008 – 6 Ca 407 b/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger für das Jahr 2006 noch Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 hat.
Der Kläger schloss unter dem 9. Dezember 1993 mit dem Land Schleswig-Holstein einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er ab dem 1. Januar 1994 bei der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation N. als Arzt eingestellt wurde. Die Fachklinik N. war seinerzeit ein unmittelbarer Landesbetrieb des Landes Schleswig-Holstein.
In § 2 des Arbeitsvertrages regelten die Vertragsparteien – soweit für diesen Rechtstreit von Bedeutung – Folgendes:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”
Mit Gesetz über die Errichtung öffentlicher-rechtlicher psychiatrischer Fachkliniken (Fachklinikgesetz-FKIG) vom 8. Dezember 1995 (GVBL für Schleswig-Holstein 1995, 452) wurden die Fachkliniken S., N. und H. in § 1 des Gesetzes vom Land Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet. Gemäß § 11 S. 1 dieses Fachklinikgesetzes gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 1995 bei dem jeweiligen Landesbetrieb tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Land Schleswig-Holstein auf die jeweilige Anstalt des öffentlichen Rechts über. Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes galten für die von § 11 Abs. 1 erfassten Beschäftigten die bis zum Zeitpunkt der Fachkliniken maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter, wobei dies gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes auch gelten sollte für die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge.
Durch Gesetz zur Neuordnung der Fachkliniken (FKING) vom 25. November 2002 (GVBL für Schleswig-Holstein 2002, 237) wurde gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Fachklinik N. aufgehoben und deren bewegliches und unbewegliches Vermögen fiel an die Fachklinik H., die sodann als Fachklinik im Sinne des Fachklinikgesetzes vom 8. Dezember 1995 den Namen Psychatrium-GRUPPE führte. Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Fachklinik N. tätig waren, auf die Psychatrium-GRUPPE über. Nach § 10 S. 1 dieses Gesetzes galten für die Beschäftigten der Psychatrium-GRUPPE die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter.
Im Fachklinikgesetz (FKIG) in der Fassung vom 13. Januar 2003 (GVBL für Schleswig-Holstein) ist in dessen § 1 Abs. 1 geregelt, dass die Psychatrium-GRUPPE eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein ist. In § 10 dieses Gesetzes heißt es für die Beschäftigten der Psychatrium-GRUPPE, dass die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weitergelten.
Mit dem Gesetz zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten (PsychUmwG) vom 24. September 2004 (GVBL für Schleswig-Holstein 2004, 350) regelte ausweislich des § 1 dieses Gesetzes der Landesgesetzgeber die Zulässigkeit und das Verfahren der Umwandlung der rechtsfähigen Anstalten der Psychatrium-GRUPPE in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In § 2 dieses Gesetzes ermächtigte der Landesgesetzgeber die oberste Landesgesundheitsbehörde, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung den Formwechsel der Psychatrium-GRUPPE in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes und deren mögliche Veräußerung an einen oder mehrere Rechtsträger zu regeln. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes trat § 10 des Fachklinikgesetzes am 25. September 2004 außer Kraft.
Durch Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der Psychatrium-GRUPPE vom 13. Oktober 2004 (GVBL für Schleswig-Holstein 2004, 401) wurde die Anstalt des öffentlichen Rechts „Psychatrium-GRUPPE” in N. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung formwechselnd umgewandelt,...