REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gruppenleiter. Eingruppierung als –
Leitsatz (amtlich)
Eine Tätigkeit „als Gruppenleiter” i. S. der Vergütungsgruppe V b lit c der Abteilung 22 der – bis zum 30.06.1984 geltenden – Anlage 1 zum KAT – Schleswig-Holstein übt ein Erzieher nur dann aus, wenn er eine Anzahl von Personen leitet, die zusammengefaßt sind, um gemeinsam eine bestimmte Aufgabe durchzuführen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Erzieher mehrere Behinderte individuell, d. h. nach deren jeweiligen Stärken und Schwächen betreut, z. B. bei hygienischen Maßnahmen.
Normenkette
KAT-NEK § 22
Verfahrensgang
ArbG Husum (Urteil vom 09.08.1984; Aktenzeichen 1 Ca 420/84) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 09.08.1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Betrieb in zwei Bereiche aufgeteilt ist: den Werkstattbereich sowie den Bereich Wohnheim, Tageshort und Pflegeheim. Der Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher. Die Parteien schlossen unter dem 16.12.1982 einen „Dienstvertrag”, nach dem der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1983 als „Angestellter in erzieherischer Tätigkeit” mit der Vergütungsgruppe VI b KAT eingestellt wurde. Der Kläger betreut Behinderte im Tageshort; zu seinen Aufgaben gehört u. a. deren Einzelförderung im motorischen und cognitiven Bereich sowie Unterstützung bei hygienischen Maßnahmen (Baden, Duschen, Toilettengänge). Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit einem leitenden Erzieher unterstellt, ferner dem gesamtverantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten. Durch „Nachtrag zum Dienstvertrag” ist der Kläger mit Wirkung vom 01.07.1983 in die Vergütungsgruppe V c KAT eingereiht worden. Unter dem 25.03.1984 beantragte der Kläger, entsprechend seiner Tätigkeit als „Gruppenleiter” rückwirkend ab 01.09.1983 in die Vergütungsgruppe V b KAT höhergruppiert zu werden; diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.1984 mit der Begründung ab, daß der Kläger als Erzieher in die Vergütungsgruppe V c KAT eingereiht sei, nicht aber als Gruppenleiter.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Beklagte habe die Behinderten des Wohnheims in mehrere Gruppen aufgeteilt; eine dieser Gruppen, nämlich die des Sonderhorts, sei ihm zugeteilt worden; sie bestehe aus drei Behinderten, die im Elternhaus wohnten und von Montag bis Freitag den Sonderhort besuchten; ferner gehörten der Gruppe drei Schwerstbehinderte aus dem Pflegebereich an. Im Rahmen seiner Tätigkeit plane er den Tagesablauf der Gruppe, ferner die Maßnahmen, die mit den Behinderten täglich durchzuführen seien, in zwar je nach Stärke und Schwäche der Behinderten selbständig und ohne Anweisung des Leiters, so daß er die Tätigkeit eines Gruppenleiters ausübe. Diese Aufgabe habe die Beklagte ihm wirksam übertragen, wenn auch ohne formellen Akt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.09.1983 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b KAT zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit des Gehalts mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger nehme die Aufgaben eines Erziehers wahr, eine Gruppenleitertätigkeit sei ihm nicht übertragen worden. Die Arbeit mit einer Gruppe ergebe sich vielmehr aus der von ihr, der Beklagten, gewählten Organisationsform: So seien die ca. 40 Behinderten des Wohnheims in mehrere Gruppen aufgeteilt; es entspreche nämlich der Konzeption der Beklagten, die einzelnen Erzieher nach Möglichkeit über einen längeren Zeitraum ein und dieselbe Gruppe betreuen zu lassen und nicht ständig zu wechseln. Dadurch seien die Erzieher jedoch nicht automatisch zu Gruppenleitern aufgerückt. Für die Eingruppierung eines Erziehers als „Gruppenleiter” müßten zusätzliche, über die normale Erziehertätigkeit hinausgehende Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. die ständige Unterstellung eines Angestellten.
Das Arbeitsgericht Husum hat durch Urteil vom 09.08.1984 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht „als Gruppenleiter” i. S. der Vergütungsgruppe V b KAT tätig sei; Gruppenleiter sei nur der Erzieher, der eine Gruppe eigenverantwortlich betreue und dem mindestens ein Angestellter ständig unterstellt sei.
Gegen dieses ihm am 27.08.1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.09.1984 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung ist am 08.10.1984 eingegangen.
Der Kläger trägt vor:
Der gesamte Sonderhortbereich bezeichne sich als Sonderhortgruppe; neben dieser bestünden nur zwei weitere Gruppen: die Wohnheimgruppe sowie die Pflegeheimgruppe. Im Erziehungsbereich sei man allgemein davon abgegangen, Personengruppen in großer Zahl von mehreren Erziehern gleichzeitig betreuen zu lasse...