Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Abgeltungsanspruch wegen nicht gewährten und genommenen Urlaubs. Doppelarbeitsverhältnis und Urlaubsanspruch. Berichtigung und Neuformulierung eines Zeugnisses durch das Gericht
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen noch der tariflichen Befristung. Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten.
2. Ist ein Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen und wird dann festgestellt, dass das zuerst begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor. Der Ausschluss des Urlaubs nach § 6 BUrlG gilt für diesen Fall nicht.
3. Rechtsgrundlage eines Zeugnisberichtigungsanspruchs ist § 109 Abs. 1 GweO. Da das Zeugnis eine einheitlich verfasste Darstellung und Beurteilung des Arbeitsverhältnisses ist, dessen Teile nicht ohne Sinnentstellung auseinandergerissen werden können, sind die Gerichte befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und selbst neu zu formulieren.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1, 4, § 280 Abs. 1, § 283 S. 1, § 286 Abs. 1 S. 1, § 615 S. 2; BUrlG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1; GewO § 106 Abs. 1, § 109 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 07.12.2016) |
Nachgehend
Tenor