Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung aufgrund Gehaltsumwandlung – in Konkurs –. Versicherungsschein bei Direktversicherung – Herausgabeklage des Konkursverwalters –

 

Normenkette

BGB §§ 985-986, 952; VVG §§ 3, 166; KO § 43 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 922/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.1999; Aktenzeichen 3 AZR 136/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24. April 1997 – 3 Ca 922/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma P. & S. Baugesellschaft mbH. Die nachmalige Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 5. Oktober 1984 errichtet und am 2. Januar 1985 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte war bei der Gemeinschuldnerin als Maurermeister und stellvertretender Geschäftsführer beschäftigt und hielt im übrigen eine Einlage von DM 5.000,– DM. Die Arbeitsvertragsparteien trafen am 07.12.1986 folgende Vereinbarung:

Vereinbarung

Hiermit wird mit der P. & S., Bau GmbH und den Angestellten Bernd P. (Geschäftsführer) …

Gustav M. S. (Betriebsleiter)

vereinbart, daß in den kommenden Jahren auf eine Gehaltserhöhung verzichtet und dafür eine Direktversicherung als Altersversorgung abgeschlossen wird.

Die nachmalige Gemeinschuldnerin – Versicherungsnehmerin – schloß als sogenannte Direktversicherung einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Beklagten – Versicherer – ab (Bl. 26–28 d. A.) und führt diesen Vertrag unter der Nr. 8998 635-10 zur Zeit beitragsfrei. Die Versicherungsprämie betrug jährlich DM 1.800,–. Der Rückkaufswert soll nach informeller Auskunft der Versicherungsgesellschaft abzüglich der Kapitalertragssteuer rund 13.500,– DM ausmachen. Der Beklagte schied am 19. Januar 1993 aus den Diensten der Gemeinschuldnerin aus. Das Konkursverfahren wurde am 12.02.1993 eröffnet. Die Prämien waren seinerzeit als Lohnersatz gezahlt und als Lohn auch pauschal versteuert worden. Der Kläger hat gegenüber der Versicherung die zugunsten Dritter ausgesprochenen Bezugsrechte widerrufen. Im Hinblick auf die Bezugsberechtigung ist im Lebensversicherungsvertrag vom 06.12.1990 folgende Regelung getroffen:

Bezugsberechtigung:

Der Versicherte ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts wird ausgeschlossen.

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn

  • das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat das 35. Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung hat 10 Jahre oder das Arbeitsverhältnis 12 und die Versicherung 3 Jahre bestanden,
  • der Versicherte Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Versicherten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei der Arbeitgeber den Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles so stellt, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre…

Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft

Hat der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und scheidet er aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so überläßt dieser, sofern er die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes (Mitgabe der Direktversicherung) verlangt, dem Versicherten die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt der Versicherte das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen.

Er war der Meinung, daß die Gemeinschuldnerin damit wieder bezugsberechtigt sei. Als Konkursverwalter sei er verpflichtet, den in dem Vermögensvertrag liegenden Vermögenswert der Konkursmasse zuzuführen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Herausgabe des von der I.-N. Lebensversicherungs aG ausgestellten Versicherungsscheines über die Lebensversicherung mit der Nummer: 8998 635-10 an den Kläger zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er war der Ansicht, daß er durch die Lohnersatzvereinbarung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt habe und ihm mithin ein Aussonderungsrecht zustehe. Das Recht auf die Versicherungsleistung könnte ihm nur mit seiner Zustimmung wieder entzogen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und seine Entscheidung u. a. darauf gegründet:

Der Beklagte habe nach dem Versicherungsvertrag vom 06.12.1990 noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht erlangt. Zwar hab...

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