Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen. AGB-Kontrolle für den Technischen Geschäftsplan der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU)
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt bei einer über eine regulierte Pensionskasse durchgeführten Altersversorgung die Anpassungsprüfungspflicht, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
2. Bei der Formulierung des Technischen Geschäftsplans, der als AGB zu qualifizieren ist, handelt es sich um einen versicherungsmathematisch eindeutigen Sprachgebrauch. Deren Sinn erschließt sich für einen Versicherungsmathematiker ohne weiteres, so dass die Regelung deshalb nicht intransparent ist oder überraschend i.S.d. § 305c BGB.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1, 3 Nr. 2; BGB § 305c Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 30.05.2018; Aktenzeichen 4 Ca 1885 c/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren 3 AZR 166/19 und 3 AZR 374/21 trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten jetzt noch über die Verpflichtung der Beklagten, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente des Klägers, die er über eine regulierte Pensionskasse seit 01.04.2006 bezieht, zum 01.04.2012 anzupassen. Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2014 wegen unterbliebener Anpassung geltend. Es handelt sich insoweit um einen Betrag von jetzt noch 401,40 EUR, der mittlerweile rechnerisch unstreitig ist und damit feststeht. Die Beklagte beruft sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
Der 1954 geborene Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28.02.2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Der Versorgungsfall ist eingetreten am 01.04.2006.
Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (im Folgenden VDU) durch. Bei der VDU handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt die VDU der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin). Der Kläger ist der VDU im Jahre 1978 beigetreten.
Zum 01.01.2003 führte die VDU einen neuen Tarif "Neubestand" ein. Seither gab es zwei Tarife, den "Neubestand" und den "Altbestand". Der Kläger wurde aufgrund seines Beitritts im Jahre 1978 dem Tarif "Altbestand" zugeordnet.
Die VDU führt für jeden Versicherten einen Versicherungsvertrag und differenziert darin zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern. Sie ordnete den Kläger unter Beibehaltung der Zuordnung "Altbestand" für den Beitragszeitraum bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherungstarif A N 1.5 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 dem Tarif A N 2.1 zu.
Im bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Technischen Geschäftsplan der VDU findet sich unter "Ziff. 8.3 letzter Satz" folgende Regelung:
"Wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des Neubestandes positiv wird, dann ist der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und ist in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen"(Anlage BB18, Bl. 515 d.A.).
Der Kläger hat - soweit jetzt noch von Bedeutung - stets die Auffassung vertreten, es seien ab Rentenbeginn nicht sämtliche Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Er hat in zweiter Instanz (Az. 3 Sa 244/20) am 16.06.2021 beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 401,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte hat insoweit in zweiter Instanz beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat zuletzt mit Urteil vom 16.Juni 2021 - 3 Sa 244/20 - die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dabei hat es u.a. auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Versorgungsregelungen abgestellt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt durch Urteil vom 3. Mai 2022 - 3 AZR 374/21 auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe festzustellen, welche Versorgungsregelungen der VDU im Zeitpunkt der Beendigung des Arbei...