Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigungsanspruch bei einstweiliger Verfügungl. Widerspruch des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 5; BGB §§ 613a, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 3 Ca 249 b/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen 2 AZR 585/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10. Februar 1999 – 3 Ca 249 b/95 – werden zurückgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht rückständige Vergütungsansprüche geltend.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1980 bei der Firma s. … F. GmbH (im folgenden: Firma s. …) zu einem Monatsbruttoentgelt von zuletzt 5.599,– DM beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 5. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L. als Konkursverwalter bestellt (Beklagter zu 3.). Dieser wurde am gleichen Tage auch Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D.v. … D. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma D.) und ist insoweit Beklagter zu 2. Die Firma s. … und die Firma D. haben ihre Betriebsstätte in Ellerau.

Die Mitarbeiter der Betriebsstätten beider Firmen wählten seit Jahren einen gemeinsamen Betriebsrat; dies wiederholte sich während der Leitung der Firmen durch den Konkursverwalter. Der Kläger war Vorsitzender dieses gemeinsamen Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 kündigte der Beklagte zu 3. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. In dem hierauf eingeleiteten Kündigungsrechtsstreit erstritt der Kläger in erster Instanz ein obsiegendes Urteil (Arbeitsgericht Neumünster, Az.: 3 Ca 780 b/94), das durch Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1999 (– 4 Sa 60/95 –) dahingehend abgeändert wurde, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 1994 endete. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen blieben ohne Erfolg. Eine weitere, vorsorgliche Kündigung des Beklagten zu 3. ging dem Kläger im Oktober 1994 zu; der daraufhin angestrengte Kündigungsrechtsstreit (Arbeitsgericht Neumünster, Az.: 3 Ca 1815 b/95) ist noch nicht abgeschlossen.

Am 1. Oktober 1994 übernahm die Beklagte zu 1. vom Beklagten zu 2. den Betrieb der Firma D.. In dem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil im ersten Kündigungsstreitverfahren war zunächst der Beklagte zu 2. zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt worden; im Wege einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Arbeitsgerichts Neumünster wurde sodann die Beklagte zu 1. mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt (Az.: 3 Ga 4 b/95 – Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Juni 1995 – 5 Sa 272/95 –).

Der Kläger ist mit Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 1. November 1994 für die Zeit bis zum 28. Februar 1995 tatsächlich nicht beschäftigt worden. Seit dem 1. März 1995 arbeitete der Kläger daher zunächst bei der Beklagten zu 1. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe eines Betrages von 553,20 DM wöchentlich, da er aufgrund der erst, streitbefangenen Kündigung zunächst arbeitslos war. Ab dem 1. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 erhielt er Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe eines Betrages von 468,– DM pro Woche.

Der Kläger fordert nunmehr Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes bzw. Unterhaltsgeldes und nimmt für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1994 einschließlich alle drei Beklagten als Gesamtschuldner, für die Zeit vom 1. November 1994 bis 28. Februar 1995 die Beklagte zu 1. in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagten zu 1., 2 und 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.490,20 DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.720,48 DM nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15. September 1994 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 26.604,25 DM brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 8.765,25 DM nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Januar 1995 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. verweist darauf, daß sie den Betrieb der Firma s. … F. GmbH nicht übernommen habe. Im Zeitpunkt der Betriebsübernahme der Firma D. v. … D. GmbH & Co. KG habe es den Formenbau nicht gegeben, dieser habe daher nicht übergehen können. Daher sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf sie, die Beklagte zu 1., übergegangen.

Der Beklagte zu 2. verweist darauf, daß der Kläger Arbeitnehmer der Firma s. … F. GmbH, also des Beklagten zu 3., gewesen und nicht ersichtlich sei, weshalb er, der Beklagte zu 2., für die Lohnforderung haften solle, die sich gegen den Beklagten zu 3. richteten. Der Beklagte zu 3. habe bereits am 1. Juni 1994 die Massearmut des Verfahrens verkündet. Daher könne lediglich eine...

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