Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch. Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 3; GVG § 17; GVG 17a; ZPO § 302
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 24.01.1995; Aktenzeichen 3 Ca 247/93) |
LG Lübeck (Urteil vom 01.07.1994; Aktenzeichen 10 O 279/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.1995 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der darin enthaltene „Vorbehalt der Entscheidung des Landgerichts Lübeck über die Klage vom 01.07.1994 – 10 O 279/94” entfällt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung gegen die Beklagte einschließlich Zinsen in Höhe von 234.350,– DM dadurch entfallen ist, daß die Beklagte mit einer Gegenforderung aufgrund Verlustbeteiligung aufgerechnet hat.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Vorbehalts-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.1995 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Landgerichts Lübeck mit der Begründung entsprochen, daß das Arbeitsgericht nicht über Zulässigkeit und Begründetheit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zu entscheiden habe, die aus einem arbeits- sowie gesellschaftsrechtlichen Vertragsverhältnis herrühre, zumal die Beklagte hinsichtlich ihrer Gegenforderung beim Landgericht Lübeck eine Feststellungsklage erhoben habe.
Gegen dieses ihr am 02.03. zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.03.1995 Berufung mit Begründung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor:
Das Arbeitsgericht sei auch zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte zivilrechtliche Forderung zuständig. Auch nach der Neufassung der §§ 17, 17 a GVG, 48 Abs. 1 ArbGG habe sich an der Befugnis der Gerichte für Arbeitssachen nichts geändert, auch über eine Gegenforderung zu entscheiden, mit der gegen eine beim Arbeitsgericht anhängige Forderung aufgerechnet werde, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehöre; denn die Arbeitsgerichte seien gem. § 2 Abs. 3 ArbGG auch zur Entscheidung über nicht arbeitsrechtliche Forderungen zuständig, sofern diese mit einem beim Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit „in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang” stehe. Dies sei vorliegend unabhängig davon der Fall, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.07.1994 Feststellungsklage vor dem Landgericht Lübeck erhoben habe. Darauf hinzuweisen sei, daß eine einmal begründete Zuständigkeit für eine Zusammenhangskläge gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO selbst dann erhalten bleibe, wenn die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen später wegfielen. Hieraus ergebe sich, daß ein Vorbehaltsurteil gem. § 302 ZPO nicht hätte ergehen dürfen; dieses sei nur zulässig, wenn mit einer Gegenforderung aufgerechnet werde, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehe; dieser sei vorliegend aber gegeben.
Die Klagforderung sei verjährt. Nach einhelliger Meinung beginne bei Zinszahlungen und anderen Anerkenntnissen im Sinne des § 208 BGB die neue Verjährungsfrist mit dem auf die Zinszahlung folgenden Tag. Da die letzte Zinszahlung der Beklagten am 13.02.1990 erfolgt sei, habe die zweijährige Verjährungsfrist am 14.02. begonnen und sei am 14.02.1992 abgelaufen. In seinem Schreiben vom 17.12.1992 sei der Kläger noch davon ausgegangen, daß seine Forderung am 31.12.1992 verjähren würde, so daß er die Beklagte aufgefordert habe, einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.01.1993 zuzustimmen.
Ihre Befugnis, gegen die Klagforderung mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sei unter keinen Umständen entfallen. Bereits mit Schreiben vom 16.09.1988 und 09.06.1989 habe sie gegenüber dem Kläger die Aufrechnung erklärt und eindeutig dargelegt, daß sie auf die nicht mehr existente Forderung des Klägers keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde. Allerdings habe sie dann am 13.02.1990 letztmalig aufgrund eines Versehens Zinsen auf die gar nicht mehr existente Forderung an den Kläger gezahlt. In hohem Maße zweifelhaft sei deshalb, ob der Kläger die Zinszahlung überhaupt als Anerkenntnis seiner Grundforderung habe verstehen können und dürfen. Daß sie gem. § 8 d des Vertrages vom 02.02.1987 einen Gegenanspruch in Höhe von 394.877,– DM habe, ergebe sich aus den Gutachten der vertragsgemäß eingeschalteten D. D. W. AG, Lübeck, die die Verlustbeteiligung des Klägers für die Jahre 1987 und 1988 festgestellt hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.1995 – Az. 3 Ca 247/93 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Vorbehalt entfällt.
Der Kläger trägt vor:
Die Klagfor...