Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des Kommanditisten. Nachhaftungsbegrenzungsgesetz. Endloshaftung. Insolvenz. betriebliche Altersversorgung. Verjährung. Verjährungsvereinbarung. Vertragliche Haftungsbegrenzung bei Firmenfortführung und Betriebsrentenansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Betriebsrentenansprüchen, auf die die gesetzlichen Regelungen vor Einführung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 26.03.1994 anwendbar sind, kann sich im Falle des § 28 Abs. 1 HGB der bisherige Einzelkaufmann auf eine früher in einer Betriebsvereinbarung geregelte zeitliche Haftungsbegrenzung nur berufen, sofern die neue Personengesellschaft (§ 28 Abs. 1 HGB) Arbeitgeberin des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geworden ist. Ist der Arbeitnehmer bereits vor Gründung der Personengesellschaft ausgeschieden, so kann sich der bisherige Einzelkaufmann, der in die Stellung des Kommanditisten gewechselt ist, auf die Verjährungsvereinbarung nicht berufen. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers (Personengesellschaft) unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3 BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.

2. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex speziales gegenüber § 18 a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (einjährige Verjährungsfrist) einzuordnen.

 

Normenkette

HGB § 25 a.F., § 26 Abs. 1 a.F., § 28 Abs. 3 a.F., § 160 a.F., §§ 26, 28 Abs. 3 n.F.; EGHGB Art. 37 Abs. 1-2; BetrAVG § 18a

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 56/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 3 AZR 87/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.04.2004, Az.: 2 Ca 56/04, in Ziffer 1 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 3.432,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2004 zu zahlen.

Der weitergehende Klagantrag zu Ziffer 1 wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

Der Kläger ist am …1928 geboren und jetzt mithin 76 Jahre alt. Seit 1994 war er Arbeitnehmer der Einzelfirma M… bzw. deren Rechtsnachfolger. 1991 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seitdem bis einschließlich September 2002 neben der Altersrente Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der Beklagte ist heute 82 Jahre alt. Am 01.01.1951 gründete J… M… mit M… J… und dem Beklagten die Firma M…, J… & Co als oHG. Der Beklagte wurde mit Eintragung vom 21.12.1972 alleinvertretungsberechtigt.

Am 30.09.1983 vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat der M…, J… und Co oHG, dass die betriebliche Altersversorgung der Firma künftig durch eine Versorgungsordnung geregelt wird. Sie schlossen eine Betriebsvereinbarung (Bl. 35 ff. d. GA.). Unter XVIII der Versorgungsordnung heißt es:

Verjährungsvereinbarung

1) Für die Verpflichtungen, die die Firma mit der Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingegangen ist, haftet ein gegenwärtiger, früherer oder künftiger Gesellschafter der Personengesellschaft den Anwärtern und Anspruchsberechtigten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, jedoch verjähren ihm gegenüber die Ansprüche – unabhängig davon, wann sie erworben oder fällig werden – spätestens in 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Personengesellschaft. Dies gilt sinngemäß auch

  • bei einem Wechsel eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters in die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters
  • bei einer Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
  • bei einer Betriebsaufspaltung

    und in vergleichbaren Änderungsfällen.

2) Die Verjährung gem. Ziffer 1 beginnt mit der Eintragung der Änderung in das Handelsregister, bei einer nichteintragungspflichtigen Änderung mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit.

3) Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen und die gesetzliche Regelung der Haftung bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) bleiben unberührt. (Bl. 51 d. GA.)

Am 05.11.1985 wurde die Auflösung der oHG ins Handelsregister eingetragen. Danach führte der Beklagte das Unternehmen alleine unter der Firma „M…, J… & Co Nachfolger W… J…” weiter. Am 01.10.1997 – der Kläger war schon ausgeschieden – wurde eine Kommanditgesellschaft gegründet, die Fa. M…, J… & Co KG. Die J… Verwaltungs-GmbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Die Kauffrau C… J… sowie der Beklagte wurden Kommanditisten. Die Eintragung erfolgte am 02.04.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts S… (HRA …). Geschäftsführer der J…-Verwaltungs-GmbH waren der Sohn des Beklagten, Herr L… J…, und der Beklagte. ...

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