Revision zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Kündigungsschutz in Ausgleichsquittung nach Erhebung der Kündigungsschutzklage

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 10.09.1982; Aktenzeichen 3c Ca 1314/82)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.9.1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des am 10.9.1982 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kiel Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch dieses Urteil die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt: Die streitige Kündigung sei aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe in der Vergangenheit so häufig und andauernd aus Krankheitsgründen gefehlt, daß die Beklagte mit weiteren Fehlzeiten habe rechnen müssen. Die Fehlquote habe ein Maß erreicht, das dem wirtschaftlichen Sinn eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr gerecht werde. Da ein anderer Arbeitsplatz für den Kläger nicht vorhanden sei, die großen Fehlzeiten des Klägers notwendigerweise auch zu Störungen im Betriebsablauf führten, sei das Interesse der Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses größer zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19.10.1982 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.1982 Berufung eingelegt und hat diese am 13.12.1982 begründet.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern sowie festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 10.5.1982 nicht aufgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufungsanträge wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen, vertiefen es im wesentlichen durch Rechtsausführungen und ergänzen es wie folgt:

Die Beklagte meint, die Berufung sei schon deshalb unbegründet, weil der Kläger am 1.7.1982 die Ausgleichsquittung unterschrieben habe. Wenn ihm diese Quittung auch nur in deutscher Sprache vorgelegt worden sei, so habe er sie gleichwohl verstanden; die Lohnbuchhalterin habe mit ihm darüber gesprochen und ihm gesagt, daß er damit wie vorgesehen zu dem in der Quittung eingetragenen Zeitpunkt ausscheide.

Der Kläger meint, der Wille des Klägers, von der Kündigungsschutzklage Abstand zu nehmen, lasse sich auch nach den Erklärungen in der Ausgleichsquittung nicht feststellen. Die Lohnbuchhalterin habe ihm auch gesagt, er müsse den Empfang der Arbeitspapiere quittieren, weiter habe seine Unterschrift nicht zu besagen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Ausgleichsquittung durch Vernehmung der Lohnbuchhalterin Frau W. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.3.1983 (Bl. 291–292 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe die streitige Kündigung sozial rechtfertigen; denn der Kläger hat durch die am 1.7.1982 unterschriebene Ausgleichsquittung auf seinen Kündigungsschutz verzichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hat schon in einer Entscheidung aus dem Jahre 1977 (AP Nr. 4 zu § 4 KSchG 1969) ausgesprochen, daß ein Arbeitnehmer auch noch nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage durch eine Ausgleichsquittung auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz verzichten kann. Bei einem derartigen Klageverzichtsvertrag muß, wie das Bundesarbeitsgericht in weiteren Urteilen über diese Rechtsfrage ausgesprochen hat (a. a. O. Nr. 5 und 6), der Verzicht als eine vertragliche Erklärung aus Gründen der Rechtssicherheit in der Urkunde selbst unmißverständlich zum Ausdruck kommen. Diesen Voraussetzungen entspricht die von dem Kläger unterzeichnete Ausgleichsquittung. Sie entspricht namentlich den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1977 über eine gleichlautende Ausgleichsquittung an den Inhalt einer Erklärung stellt, mit der der Arbeitnehmer auf seine Ansprüche aus dem Kündigungsschutzgesetz verzichtet. Der Kläger hat in der von ihm unterzeichneten Ausgleichsquittung anerkannt, zu dem durch die Kündigung bestimmten Termin aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und er hat darüber hinaus bestätigt, daß nicht nur alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch die aus seiner Beendigung ausgeglichen sind. Das wird durch den weiteren Satz in der Ausgleichsquittung ergänzt, daß „ich keinerlei Forderungen mehr gegen die Firma – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – geltend machen kann.” Das Formular trägt schließlich deutlich hervorgehoben die Bezeichnung „Ausgleichsquittung” und der Kläger hat am Ende ausdrücklich erklärt, die...

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