REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanrechnung
Normenkette
Hamburger Ruhegehaltsgesetz § 26
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 26.09.1985; Aktenzeichen 2 Ca 1721/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger trat 1965 aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus und schloß, um seine Altersversorgung abzusichern, eine Lebensversicherung ab. Von 1975 bis 1984 war er bei der Beklagten beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter § 7: „Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz vom 1. Februar 1977 in der jeweiligen Fassung.”
Die Beklagte zahlte in der Höhe, in der sie zur Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, Beiträge in die Lebensversicherung des Klägers. Bei der Berechnung des Ruhegeldes brachte sie ihre Beiträge für die Lebensversicherung gemäß § 26 Absatz 10 Ruhegeldgesetz (RGG) ruhegeldmindernd zur Anrechnung und zahlte nur noch den monatlichen Mindestbetrag von 20,– DM. Dadurch erhält der Kläger eine um 598,– DM geringere monatliche Zusatzrente als er erhalten würde, wenn er während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert gewesen wäre und die Beklagte ihre Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hätte. Die Versicherungssumme aus seiner Lebensversicherung verwandte der Kläger zum Erwerb eines Hauses.
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Ruhegeldbezüge und hat vorgetragen: Die Anrechnung der früheren Beiträge zur Lebensversicherung gemäß § 26 Absatz 10 RGG sei rechtswidrig. Diese Vorschrift sei nur dahingehend auszulegen, daß allein Leistungen des Arbeitsgebers für eine Lebensversicherung, die zusätzlich zu Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht würden, ruhegeldmindernd berücksichtigt werden dürften. Anderenfalls würden diejenigen Arbeitnehmer in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt, die von der gesetzlich zugebilligten Möglichkeit des Wechsels von der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Lebensversicherung Gebrauch gemacht hätten. Die Beklagte wäre gegenüber Arbeitnehmern, die sich für eine Lebensversicherung entschieden hätten, zu einer wesentlich geringeren Rentenzahlung verpflichtet als gegenüber Arbeitnehmern, die gesetzlich rentenversichert seien. Für diese in der Höhe unterschiedlichen Rentenzahlungen bestände kein sachlicher Grund, da die Beiträge der Beklagten in die Lebensversicherung denen entsprechen würden, die sie gegebenenfalls in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müßten. Die Zuschüsse der Beklagten zur Lebensversicherung dürften daher nur nach dem für die Pflichtversicherung geltenden Anrechnungsmaßstab des § 26 Absatz 2 RGG mitgezählt werden.
Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei auch darin zu sehen, daß neben den Zuschüssen für die Lebensversicherung seine Rente aus der Angestelltenversicherung nach § 26 Abs. 2 und 3 RGG auf 10 Jahre mitgezählt worden sei. Diese in zeitlicher Hinsicht verdoppelte Anrechnung sei unzulässig, da er den Anspruch auf die Angestellten-Rente nicht aus den Beschäftigungszeiten bei der Beklagten habe. Jedenfalls sei ihm, dem Kläger, gemäß § 36 RGG ein Härteausgleich zu gewähren. Er erhalte zur Zeit Leistungen zur Altersversorgung in Höhe von etwa DM 2.000,– monatlich, wären die Zuschüsse der Beklagten anstatt in die Lebensversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung geflossen, hätte er eine monatliche Versorgung von DM 2.771,08 gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 7.774,– nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1985 zu zahlen,
hilfsweise,
nach billigem Ermessen des Gerichts ein Ruhegeld zu seinen Gunsten gemäß § 36 des RGG festzusetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: § 26 Abs. 10 RGG erfasse dem Wortlaut nach Zuschüsse des Arbeitgebers zu jeder Art. von Lebensversicherung. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei 1965 aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden, weil er dadurch nicht unerhebliche finanzielle Vorteile gehabt habe. Er müsse diese Entscheidung mit allen ihren Folgen tragen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. September 1985 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. In den Gründen hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die von ihr gewährten Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung des Klägers zu Recht gemäß § 26 Absatz 10 RGG berücksichtigt.
Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG sei nicht gegeben. Die von § 26 Absatz 1 und 2 sowie § 26 Absatz 10 RGG erfaßten Sachverhalte seien ungleich. Mit der im Jahre 1965 getroffenen Entscheidung, aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszutreten, sei der Kläger nicht mehr Mitglied der Solidargemeinschaft, er stehe nicht mehr in gleichem Maße in einem Fürsorgever...