Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel. ändernder Tarifvertrag. ersetzender Tarifvertrag. Dynamische Bezugnahme auf BAT erfasst den diesen ersetzenden TV-Länder
Leitsatz (amtlich)
Eine dynamische Bezugnahme auf den BAT und die diesen „ergänzenden und ändernden Tarifverträge” in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung erfasst auch den den BAT „ersetzenden” TV-Länder.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TV-Länder; TV-Ärzte; BAT; Zuwendungs-TV
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 1 Ca 171 b/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.05.2008, Az.: 1 Ca 171 b/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzuwendung geltend. In diesem Zuge streiten die Parteien darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis für das Jahr 2006 noch der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (Zuwendungs-TV) Anwendung fand.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arzt in der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation in N. i. H. beschäftigt. Die Fachklinik war bei Vertragsschluss noch als Landeskrankenhaus ein unmittelbarer Eigenbetrieb des Landes Schleswig-Holstein.
§ 2 des Arbeitsvertrages vom 21.02.1995 enthält – soweit hier von Belang – folgende Regelung (Bl. 6 d. A.):
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung öffentlich-rechtlicher psychiatrischer Fachkliniken vom 08.12.1995 (Fachklinikgesetz-FKlG; GVOBl für Schleswig-Holstein 1995, 452) wurden die Fachkliniken S., N. und H. vom Land Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet. Gemäß § 11 S. 1 FKlG gingen mit Wirkung vom 01.01.1996 die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31.12.1995 bei dem jeweiligen Landeskrankenhaus tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Land Schleswig-Holstein auf die jeweilige Anstalt des öffentlichen Rechts über. Für die Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen ordnete § 11 Abs. 2 FKlG Folgendes an:
„Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Dachkliniken maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. …”
Gemäß § 1 Abs. 1 des durch das Artikelgesetz zur Neuordnung der Fachkliniken (FKlNG) vom 25.11.2002 (GVOBl für Schleswig-Holstein 2002, 237) eingeführten Gesetzes über die p.-G. (PsychGRG) wurde die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Fachklinik N. aufgehoben und deren bewegliches und unbewegliches Vermögen fiel an die Fachklinik H., die sodann als Fachklinik im Sinne des Fachklinikgesetzes vom 08.12.1995 den Namen p.-G. führte. Gemäß § 2 Abs. 1 PsychGRG gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Fachklinik N. tätig waren, auf die p.-G. über. Gemäß Art. 2 FKlNG wurden neben zahlreichen Änderungen die §§ 10 – 12 FKlG gestrichen und anstatt dessen nach § 9 folgender § 10 Abs. 1 FKlG eingeführt:
„Für die Beschäftigten der Fachklinik S. und der p. G. gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Sie sind gleichfalls bei der Einstellung Beschäftigter anzuwenden. …”
Mit dem durch Art. 1 des Gesetzes zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten (PsychE-UmwG) vom 24.09.2004 erlassenen Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik S. und der p. G. (Fachkliniken-Umwandlungsgesetz – FKlUmwG; GVOBl für Schleswig-Holstein 2004, 350) regelte der Landesgesetzgeber die Zulässigkeit und das Verfahren der Umwandlung der rechtsfähigen Anstalten der p.-G. in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 FKlUmwG. In § 2 FKlUmwG ermächtigte der Landesgesetzgeber schließlich die oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung den Formwechsel p.-G. in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu regeln. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 PsychE-UmwG trat § 10 des Fachklinikgesetzes mit Verkündung des Artikelgesetzes, d. h. am 25.09.2004, außer Kraft.
Durch Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der p.-G. vom 13.10.2004 (GVOBl für Schleswig-Holstein 2004, 401) wurde die p.-G. in N. i. H. von einer AöR in eine GmbH umgewandelt. Der Rechtsformwechsel wurde mit Eintragung der G...