Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidationsrecht. persönlich. Gutachten. Dritter. Arbeitgeber. Betreuungsgesetz. Vergütung. Anspruch. unentgeltlich. Gericht. Direktionsrecht
Leitsatz (amtlich)
Erstellt ein beim Land Schleswig-Holstein angestellter Arzt, der in einer Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation des Landes beschäftigt ist, Gutachten im Rahmen des Betreuungsgesetzes, so hat er diese Arbeiten aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gem. Nr. 3 Abs. 3 SR 2 c BAT zu leisten. Ein persönliches Liquidationsrecht steht ihm insoweit nicht zu, denn die Gerichte des Landes Schleswig-Holstein, die die Gutachten anfordern, sind Teil des Landes Schleswig-Holstein und keine Dritten i. S. v. Nr. 3 Abs. 3 SR 2 c BAT.
Normenkette
BAT SR 2c
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 1b Ca 2584/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21. Februar 1995 – 1b Ca 2584/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, unentgeltlich Gutachten im Rahmen des Betreuungsgesetzes zu erstatten.
Der 39 Jahre alte Kläger ist vom beklagten Land auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. März 1991 eingestellt worden. Der Arbeitsvertrag ist auf der Arbeitgeberseite vom „Minister für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein”, vormals Sozialministerium, neuestens firmierend als „Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit” unterzeichnet. In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Passung bestimmt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages finden außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung; von den in den SR 2 y BAT enthaltenden Regelungen gelten die Nr. 1 b und c und die Protokollnotizen Nrn. 1–3 zu Nr. 1 SR 2 y BAT nicht; bis zum Wiederinkrafttreten der Anlage 1 a zum BAT bestimmt sich die Vergütung nach der Anlage 1 a in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Der Kläger wird zum Zwecke der Weiterbildung zum Gebietsarzt in dem vom Land Schleswig-Holstein getragenen Landeskrankenhaus in S., jetzt: Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation, beschäftigt. Er fertigt im Rahmen seiner Tätigkeit Gutachten und gutachtliche Äußerungen, auch in Betreuungsangelegenheiten. Die Gutachten nach dem Betreuungsgesetz werden von den Gerichten des Landes Schleswig-Holstein bei der Klinik oder auch bei dem jeweiligen Arzt persönlich angefordert. Die Gutachten, gutachterlichen Äußerungen oder sonstigen Erklärungen über die Patienten werden vom Kläger jeweils für die Patienten abgegeben, die seiner Behandlung/Betreuung jeweils unterlegen haben. Seine Kollegen geben die von dem Gericht geforderten Erklärungen ab, wenn es die Patienten betrifft, die sie behandelt haben. Die Klinikverwaltung beauftragt den zuständigen Arzt mit der Erteilung des Gutachtens. Die Klinik erteilt die Rechnungen und erhält die Honorare. Zunächst erhielt der Kläger für die Gutachten das Honorar. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit legte in Erlassen vom 21. September 1992 und 31. März 1993 fest, daß die Erstattung von Gutachten und gutachterlichen Äußerungen in Betreuungsangelegenheiten zu den Dienstaufgaben der beschäftigten Ärzte gehöre. Diese Erlasse ergingen, weil, wie in der Verhandlung vor der Berufungskammer vom beklagten Land unbestritten vorgetragen worden ist, die Handhabung bezüglich der Honorierung der Gutachten unterschiedlich war und deshalb klargestellt werden sollte, wie die Gutachten zu vergüten waren. Der Kläger hält die getroffene Regelung für unzulässig. Er beruft sich auf Nr. 5 SR 2 c BAT. Die monatlichen Einkünfte aus gutachterlicher Tätigkeit gibt er mit ca. 700,– DM an.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß von ihm, dem Kläger, erstellte Gutachten und gutachterliche Äußerungen im Rahmen von Betreuungen gem. Betreuungsgesetz nicht als Dienstaufgabe anzusehen sind,
- festzustellen, daß ihm, dem Kläger, für Gutachten und gutachtliche Äußerungen im Zusammenhang mit Betreuungen gem. Betreuungsgesetz ein persönliches Liquidationsrecht zustehe.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat sich auf seine Erlasse berufen und vorgetragen, daß es bereits vor der Verkündung des Betreuungsgesetzes vergleichbare Erlasse gegeben habe. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es habe vom Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Auf Nr. 5 SR 2 c BAT könne der Kläger sich nicht berufen, da diese Regelung sich nur auf Gutachten beziehe, die im Rahmen von Nebentätigkeiten erstattet würden. Die Guta...