REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Arbeitnehmerklage. Jugendvertreter. Übergang v. Ausbildungs- in Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des BAG vom 23.08.1984 – 6 AZR 5.19/82 – betrifft nicht den Fall, daß bereits vor der Klage des Arbeitnehmers ein eigenes Feststellungsverfahren des Arbeitgebers vor den Verwaltungsgerichten anhängig ist. In letzterem Falle sind für die Klage auf Weiterbeschäftigung auch die Verwaltungsgerichte zuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 48a; BPersVG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 22.09.1986; Aktenzeichen 1 Ca 128/86)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22. September 1986 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.080,31 DM.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begann am 01. August 1982 ein Ausbildungsverhältnis zum Beruf des Elektroinstallateurs bei dem beklagten Land im Landeskrankenhaus in S. Im Jahre 1985 wurde er zum Jugendvertreter nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gewählt. Sein Ausbildungsverhältnis endete am 31. Januar 1986.

Mit Schreiben vom 04. September 1985 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß es nicht beabsichtigt sei, ihn über die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus weiter zu beschäftigen. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 02. Dezember 1985 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit Daraufhin stellte das beklagte Land im Dezember 1985 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig den Antrag festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nicht begründet sei. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz stattgegeben. Derzeit ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg unter dem Aktenzeichen 19 OVG L 5/86 anhängig. Im zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangt der Kläger, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unverzüglich im Landeskrankenhaus Schleswig fortzubeschäftigen. Dabei streiten die Parteien darüber, ob für dieses Klagebegehren die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Für den weiteren Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22. September 1986 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat sich auf den Hilfsantrag des Klägers für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 48 a Abs. 3 ArbGG an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das gemäß § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildungszeit begründete Arbeitsverhältnis kein einzelvertragliches Arbeitsverhältnis beinhalte, sondern ein gesetzlich fingiertes Arbeitsverhältnis sei, daß dem Zweck diene, die Arbeitsmöglichkeit der Personalvertretung zu erhalten. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei mithin personalvertretungsrechtlicher Natur. Deshalb habe über ihn das Verwaltungsgericht und nicht das Arbeitsgericht zu entscheiden.

Gegen dieses dem Kläger am 26. September 1986 zugestellte Urteil hat er am 24. Oktober 1986 Berufung eingelegt und diese am 24. November 1986 begründet.

Er vertritt weiterhin die Meinung, daß das Arbeitsgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. August 1984 – 6 AZR 519/82 – beziehe sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber tätig werde, den gesetzlichen Überleitungsschutz zu verhindern, nicht jedoch auf solche Verfahren, in denen der Auszubildende Fortbeschäftigung begehre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen das beklagte Land den Kläger als Arbeiter unverzüglich im Landeskrankenhaus S. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg in der Sache 19 OVG L 5/86 zu beschäftigen,

hilfsweise,

den Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig zu verweisen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Das Bundesarbeitsgericht habe in der genannten Entscheidung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für den Fall angenommen, in dem der Arbeitgeber keinen Antrag nach § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz vor dem Verwaltungsgericht gestellt habe. Das treffe im vorliegenden Falle nicht zu. Hier habe der Arbeitgeber seinerseits ein eigenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Gang gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der g...

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