REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall des Urlaubs. Tarifliche Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung im § 12 Nr. 5 Abs. 1+3 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Hamburg vom 06.09.1985 (gleichlautend: Manteltarifvertrag für das Gas-, Wasser-, Installateur- und Klempnerhandwerk) regelt lediglich eine Ausnahme vom Prinzip der Zwölftelung, nicht jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz des Verfalls des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

 

Normenkette

§ 12 Nr. 5 Abs. 1+3 MTV für die Arbeitnehmer der Heizungs-, Klima u. Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Hamburg vom 06.09.1985

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen 1d Ca 1075/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.02.1992 – 1 Ca 1075/91 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restliche Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld. Sie war 20 Jahre bei der Beklagten als Lohnbuchhalterin beschäftigt.

Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils galt aufgrund einzelvertraglicher Abrede für das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für das Gas-, Wasser-, Installateur- und Klempnerhandwerk in Deutschland. Tatsächlich haben die Parteien jedoch, wie sie zu Protokoll im Gütetermin am 29. Oktober 1991 erklärt und im Berufungsrechtszuge klargestellt, die Anwendung des gleichlautenden Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Hamburg vereinbart (MTV).

Die Klägerin war seit 10. April 1990 arbeitsunfähig und bezieht seit dem 1. Oktober 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie hat ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30. September 1991 beendet. Urlaub hat sie weder für 1990 noch für 1991 bekommen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für die Jahre 1990 und 1991 Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs für 30 Arbeitstage und davon zusätzlich 50 % als Urlaubsgeld. Sie stützt diese Forderung auf §§ 12 und 13 MTV. Wegen der Berechnung der Forderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, daß sie in der Zeit vom 24. August 1991 bis zum 30. September 1991 arbeitsfähig gewesen sei (Protokoll des Gütetermins vom 29. Oktober 1991 im Kammertermin vor dem Arbeitsgerichts). Am 13. Februar 1992 hat die Klägerin zu Protokoll gegeben, daß sie diese Behauptung nicht mehr aufrecht erhält.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht darauf zu, ob sie am Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig gewesen sei. Das ergebe sich aus § 12 Ziff. 4 MTV.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.719,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 04.10.1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien untergegangen, da die Klägerin weder 1990 noch 1991 arbeitsfähig gewesen sei und darum den Urlaub nicht habe antreten können (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es erforderlich, daß der Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens arbeitsfähig sei oder zum Ende des Übertragungszeitraums werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Der der Klägerin für 1990 und 1991 zustehende Urlaub sei nach § 13 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für das Gas-, Wasser-, Installateur- und Klempnerhandwerk in Hamburg abzugelten. Die Ansprüche der Klägerin seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erloschen, da diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Urlaubsabgeltungsanspruch nicht anzuwenden sei. Der Manteltarifvertrag gehe davon aus, daß auch solche Arbeitnehmer die aus „Invaliditätsgründen” ausschieden, einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben sollten. Das ergebe sich aus § 12 Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Manteltarifvertrages. Danach sollten diese Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erhalten, und zwar nicht nur für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer noch eine Tätigkeit für den Betrieb ausgeübt habe, sondern auch für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis ende. Mit dieser Regelung sei genau der vorliegende Fall getroffen.

Dagegen sei die Vorschrift des § 13 Nr. 4 des Manteltarifvertrages auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Vorschrift enthalte eine besondere Regelung, was zu geschehen habe, wenn jemand am 31. März, also dem üblichen Verfalltage, noch krank sei. Dann solle die Abgeltung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Diese Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, sie gelte nur für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, während es sich im vorliegenden Fall um dauernde Erwerbsunfähigkeit handele, nach dem Vortrag der Beklagten auch um dauernde Arbeitsunfäh...

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