Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1368 c/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. Februar 1998 – 4 Ca 1368 c/97 – abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger sechs weitere Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 1997 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die dem Kläger bei der Beklagten zustehenden Urlaubstage. Der Kläger begehrt die Gewährung von 30 Urlaubstagen, die Beklagte gesteht nur 24 Urlaubstage zu.
Der am 10. März 1943 geborene ledige, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der P. -Gruppe, beschäftigt.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1996 im sogenannten „4-Schicht-Betrieb” beschäftigt. Ab dem 1. Januar 1997 wird bei der Beklagten ein „5-Schicht-Betrieb” gefahren. Die Umstrukturierung betrifft nicht alle Mitarbeiter der Beklagten, sondern nur diejenigen, die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätig sind. Sie führt zu einer Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden und zur Einführung der 4-Tage-Woche statt der 5-Tage-Woche, die bis zur Umstrukturierung bei der Beklagten bestand.
Die Einführung des 5-Schicht-Betriebs erfolgte durch Betriebsvereinbarung. Die zunächst abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 19. November 1996 wurde durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung vom 27. Mai 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ersetzt. Die Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„Präambel
Mit der Umstellung des Schichtdienstes treffen wir eine Maßnahme zur Beschäftigungssicherung bzw. Beschäftigungsförderung für die Arbeitsplätze im Schichtbereich. Durch die Arbeitszeitverkürzung wird das vorhandene Arbeitspotential auf mehr Mitarbeiter verteilt. Gleichzeitig werden ergonomische Verbesserungen durch die Möglichkeit zur Einführung der 4-Tage-Woche erzielt.
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt werden.
§ 2
Schichtmodell
Es handelt sich um ein 5er-Schichtsystem auf Basis einer 35 Stundenwoche mit einer Tagesschicht von durchschnittlich 7 Stunden je Schichtzyklus. Die Tagesschichten dienen der Ausbildung und dem Fachkundeerhalt der Mitarbeiter, der Optimierung der Anlage sowie der Anlagendokumentation. Der Schichtverbund bleibt erhalten. Die Schicht ist organisatorisch vom Werkstattbereich zu trennen.
Der 5er-Schichtplan ist als Anlage beigefügt.
§ 3
Umstellungsvereinbarung
- Dieses Schichtmodell wird am 1. Januar 1997 umgesetzt.
- Nach der Modernisierung der Blockwarte wird durch Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für die Mitarbeiter im Schichtdienst der Arbeitsplatz erhalten.
- Die zukünftige Besetzung von Stellen soll vorwiegend aus eigenen Reihen geschehen, d. h. insbesondere durch die Übernahme von Qualifikanten und ehemaligen Auszubildenden sowie Versetzungen aus dem Überhangpersonal. Eine Übernahme von Mitarbeitern als beschäftigungssichernde Maßnahme von den Gesellschaftern ist möglich, sofern erforderlich.”
Die Beklagte unterfällt dem Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P. -Gruppe in der Fassung vom 1. Januar 1995 (im folgenden „Rahmentarifvertrag”) sowie den Änderungstarifverträgen vom 26. April 1996 und 25. Juni 1997.
Der Rahmentarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
3. Auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrages entsprechend zeitanteilig anzuwenden. Die in § 14 genannten absoluten Beträge werden abweichend davon in voller Höhe gezahlt.
§ 4
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38 Stunden je Woche. Der Durchschnitt errechnet sich für den dem Rhythmus der Dienstpläne entsprechenden Zeitraum.
7.1. Arbeitnehmer im Wechselschichtdienst, deren dienstplanmäßige Arbeitszeit turnusmäßig auch die gesetzlichen Wochenfeiertage umfaßt, werden 4 Tage im Kalenderjahr von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 5 Nr. 3 freigestellt. Arbeitnehmer im Wechselschichtdienst, die im Kalenderjahr weniger als 12 Monate im Wechselschichtdienst arbeiten, erhalten diese freien Tage anteilig entsprechend ihrer Tätigkeit im Wechselschichtdienst. Dabei werden Bruchteile von Tagen ab 0,5 aufgerundet.
Ferner erhalten Arbeitnehmer im Wechselschichtdienst mit dienstplanmäßiger Nachtarbeit mit mindestens 40 im Vorjahr tatsächlich geleisteten Nachtschichten 2 Freistellungstage.
§ 19
Urlaub
1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu nehmen ist. Bei einer Teilung des Urlaubs muß ein Teil mindestens 1/2 des Gesamturlaubs umfassen.
2. Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage. Für die Berechnung der Urlaubsdauer gelten als Arbeitstage die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmä...