Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Kundenberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kundenberater einer Volksbank erfüllt das ausdrückliche Tätigkeitsbeispiel „Kundenberater” der Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrags für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18.04.1979 in der Fassung vom 18.05.1997, wobei nicht zwischen Kundenberatern mit höheren oder niedrigeren Anforderungen differenziert wird.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB §§ 630, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 272 d/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen 8 AZR 600/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.09.2001 – 1 Ca 272 d/01 – unter Ziff. 2 wie folgt geändert:

In Abs. 3, Zeile 6 des Zeugnisses werden die Worte „in erheblichem Umfang” gestrichen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nachzahlung von Vergütung für den Zeitraum März 2000 bis März 2001; streitig ist in diesem Zusammenhang die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Außerdem streiten die Parteien über den Inhalts eines dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses.

Der am … 1973 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. August 1995 als Bankkaufmann angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie genossenschaftlichen Zentralbanken (im folgenden: Manteltarifvertrag) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis ist durch Eigenkündigung des Klägers mit Wirkung zum 31.03.2001 beendet worden.

Die Beklagte setzte den Kläger zunächst in der Personalreserve ein, ab dem 4. Dezember 1995 als Kundenberater in der Geschäftsstelle „P.” und ab Herbst 1997 als Kundenberater mit Sonderaufgaben in der neu eröffneten Geschäftsstelle „E.”. Es existiert eine umfangreiche detaillierte Stellenbeschreibung für die Position des Klägers ab 1. August 1999, wegen deren Inhalt auf die Ablichtung Bl. 42 bis 47 der Akte Bezug genommen wird. Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils übernahm der Kläger weiter den Gruppenleiterposten für die Kundenberater (3 Mitarbeiter) der Geschäftsstelle „K.-…” und war ab April auch Gruppenleiter für die Mitarbeiter im Kundenservice.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 1. Juli 2000 eine Vergütung gemäß Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages. Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 28.06.2000 mit, wegen dessen Inhalt auf die Ablichtung Bl. 129/130 der Akte Bezug genommen wird. Unter einer „Einverständniserklärung” unterzeichnete der Kläger ein Duplikat.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 8. September 1999 ein als Leitfadengespräch bezeichnetes Zwischenzeugnis, in dem die Tätigkeit des Klägers wiederum als „Kundenberater” angegeben ist; wegen des weiteren Inhalts des Zwischenzeugnisses wird auf die Ablichtung Bl. 96/97 d. A. Bezug genommen. Unter dem 3. Mai 2001 erteilt die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis wegen dessen Inhalt auf Bl. 116 der Akte Bezug genommen wird.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit der Tarifgruppe 6 tarif- und vertragsgerecht vergütet wird – der Kläger fordert Vergütung nach Tarifgruppe 8 – sowie über einzelne Formulierungen im erteilten Zeugnis.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche teilweise und hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsanspruches überwiegend stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Die Zahlungsklage sei teilweise begründet. Der Kläger habe für den Zeitraum März 2000 bis März 2001 dem Grunde nach ein Gehaltsanspruch gemäß Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrages, nicht jedoch einen solchen nach Tarifgruppe 8. Der Kläger sei Kundenberater und erfülle somit ein ausdrückliches Tätigkeitsbeispiel des Manteltarifvertrages. Damit erübrige sich ein Rückgriff auf die vorangestellten Tätigkeitsmerkmale. Die Einwendung der Beklagten, der von ihr verwendete Begriff „Kundenberater” sei nicht mit dem des Tarifvertrages identisch, sei unerheblich. Tätigkeitsbeispiele in Tarifverträgen dienten der Vereinfachung und Klarstellung. Dieser Zweck laufe leer, könne man sich pauschal darauf berufen, dass beim Arbeitgeber der Begriff anders verstanden werde mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dann im einzelnen darlegen müsse, inwieweit seine Tätigkeit der allgemeinen Definition der Vergütungsgruppe unterfalle. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch keine inhaltliche andere Definition des Begriffes „Kundenberater” erkennen. Nicht festgestellt werden könne hingegen, dass der Kläger „Kundenberater mit erhöhten Anforderungen” sei (Tarifgruppe 8).

Aus dem Schreiben vom 28.06.2000 und dem klägerischen Einverständnis lasse sich keine einzelvertragliche Vereinbarung auf untertarifliche Bezahlung entnehmen.

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