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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 15.05.1998 - 6 Sa 214/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Jahressonderzuwendung. Anspruchsausschluß bei „Ruhen” des Arbeitsverhältnisses. Tarifauslegung des Ruhensbegriffs. Ruhen „kraft Gesetzes oder Vereinbarung”. Vertragliche Ruhensklausel

 

Normenkette

§ 12 Nr. 4 u. 5 MTV für das Bäckerhandwerk in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 18.05.1993.

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 04.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 261/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.02.1997 – Az.: 1 Ca 261/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben. Im übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die tarifliche Sonderzuwendung für 1995 in ungekürzter Höhe zusteht.

Der Kläger war vom 29.01.1990 bis zum 04.05.1998 bei der Beklagten als Bäcker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Schleswig-Holstein und in der Freien und Hansestadt Hamburg, abgeschlossen zwischen dem Landesinnungsverband des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein, der Bäckerinnung der Hansestadt Hamburg und der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten, Landesbezirk Nord, Anwendung (MTV).

§ 12 Nr. 1 MTV sieht die Zahlung einer nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten prozentualen Jahressonderzuwendung vor.

In § 12 Nr. 4 des MTV in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.05.1993, gültig ab 01.01.1993, heißt es hierzu:

„Versicherungspflichtige Beschäftigte, deren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ganz oder teilweise ruhen, erhalten keine oder eine anteilige Jahressonderzuwendung…”

Nach § 12 Nr. 5 MTV ist unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen die Jahressonderzuwendung wieder zurückzuzahlen....

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