Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1270 a/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18. Februar 1998 – ö.D. 3 Ca 1270 a/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegen das Urteil wird für den Kläger die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. Januar 1979 beim T… H… (THW) als Verwaltungsangestellter der Vergütungsgruppe IVb BAT für die gesamte Personalbearbeitung einschließlich der Lohnangelegenheiten für die Arbeiter des Dienstbereichs, die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens und als Verantwortlicher für die Durchführung der kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Bauunterhaltung an den Liegenschaften des Dienstbereichs u.ä. beschäftigt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestellten Tarifvertrag (BAT) Anwendung.

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von der beklagten B… D… Vergütung dafür, daß er auf Verlangen des THW für bestimmte Zeiten auch in seiner Freizeit ein Funktelefon, ein sog. Handy, mit sich führen mußte, wegen dessen der Kläger meint, in tariflicher Rufbereitschaft gewesen zu sein.

Um zur Erfüllung seiner Aufgaben eine ständige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, ordnete das THW sogenannte Rufbereitschaft an. § 15 Abs. 6b 1. Unterabs. BAT bestimmt insoweit folgendes:

„Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt”.

Nach einem im voraus festgelegten Plan hatten sich jeweils bestimmte Arbeitnehmer bereitzuhalten, um ggf. alarmiert werden zu können. Früher geschah das telefonisch; in den letzten Jahren waren die Mitarbeiter mit Euro-Signal-Empfängern, sogenannten Euro-Piepern, ausgestattet und hatten sich nach deren Signal des nächsten Telefons zu bedienen, um die Einsatzzentrale anzurufen und ggf. auch zugleich telefonisch dienstliche Einsatzentscheidungen zu treffen. Die Beklagte zahlte während der „Euro-Pieper-Zeit” die für Rufbereitschaft vorgesehene Vergütung gem. § 15 Abs. 6b 2. – 4. Unterabs. BAT. Im Jahre 1996 ersetzte sie die Euro-Signal-Empfänger durch Funktelefone und strich die Rufbereitschaftsvergütung. Der Kläger wurde im Jahre 1996 erstmals in das Alarmierungssystem mit einbezogen. Im Zeitraum Januar 1996 bis März 1997 war er in diversen Monaten zwischen 4 und 8 Tagen zur möglichen Alarmierung eingeteilt. In der gesamten Zeit wurde er zwei- bis dreimal fernmündlich in Anspruch genommen. Er gab die fernmündlichen Anweisungen jeweils von seinem Funktelefon aus. Die Dienststelle mußte er nicht aufsuchen.

Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger folgende Rufbereitschaftsvergütung

für Januar 1996 in Höhe von

420,44 DM

für Februar 1996 in Höhe von

361,92 DM

für April 1996 in Höhe von

537,46 DM

für Mai 1996 in Höhe von

420,44 DM

für September 1996 in Höhe von

899,38 DM

für Oktober 1996 in Höhe von

420,44 DM

für November 1996 in Höhe von

301,60 DM

für Januar 1997 in Höhe von

213,92 DM

für Februar 1997 in Höhe von

271,38 DM

für März 1997 in Höhe von

426,01 DM.

Das diesbezügliche Zahlenwerk ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger war der Ansicht, daß es keinen Unterschied mache, ob er mittels Euro-Piepers oder mittels Funktelefons alarmiert werde. Im übrigen könne der Arbeitgeber Rufbereitschaft aufgrund seines Direktionsrechts ihm gegenüber nicht anordnen. Er bestreite auch die ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Rahmen der Anordnung der Rufbereitschaft.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger 4.753,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war der Ansicht, daß eine Rufbereitschaft nicht im tariflichen Sinne vorliege. Im Gegensatz zu demjenigen, der in Rufbereitschaft sei, könne der Kläger sich, wenn er für die Telefon-Erreichbarkeit eingeteilt sei, frei bewegen. Er unterliege hinsichtlich seines Aufenthaltsortes, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, keinen Beschränkungen und brauche den Aufenthaltsort dem Arbeitgeber auch nicht anzuzeigen. Anders sei es zur Zeit der Verwendung der Euro-Signal-Empfänger gewesen, bei deren Anwendung habe sich der Bedienstete stets im näheren Umkreis einer Telefonmöglichkeit aufhalten müssen und habe im Fall der Alarmierung zunächst seinen Aufenthaltsort mitzuteilen gehabt. Ferner habe er je nach Art der Alarmierung anschließend die Dienststelle aufsuchen müssen, um von dort aus die weiteren Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Demgegenüber könne, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger im Falle eines Anrufs in der Regel sämtliche notwendigen Verrich...

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