Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Betriebsprüfers. Bewährungsaufstieg
Leitsatz (amtlich)
1. Das Tatbestandsmerkmal der komplizierten Buchführung i. S. v. Ziff. 4a der Protokollnotiz zu Verg.Gr. IV b Fallgruppe 4/IVa Fallgruppe 9 der Anlage 1a Teil II Abschnitt. J II zum BAT (Betriebsprüfer) ist nicht bereits ohne weiteres erfüllt, wenn eine automatische Datenverarbeitungsanlage in dem zu prüfenden Betrieb vorhanden ist.
2. Ob ein Betrieb prüfungsmäßig schwierig im Sinne der Tarifvorschrift ist, hängt von den Anlagengrößen und Organisationsformen der Datenverarbeitung ab, die weder für sich genommen noch im Hinblick auf die prüfungsmäßige Schwierigkeit eines Betriebes einheitlich zu bewerten sind.
Normenkette
Verg.Gr. IVb Fallgruppe 4/IVa Fallgruppe 9 der
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.02.1984; Aktenzeichen 1a Ca 2268/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. Februar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1971 bei der Finanzverwaltung des beklagten Landes als Angestellter auf dem Gebiet der Steuerprüfung tätig. Er war zunächst beim Finanzamt E. eingesetzt, seit 1974 ist er beim Finanzamt R. mit der Prüfung von Klein- und Mittelbetrieben befaßt. Er ist in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 der Anlage 1a Teil II Abschnitt J II zum BAT eingruppiert.
Der Kläger begehrt rückwirkend ab 1. Juli 1979 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.
Er macht geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 9 zu erfüllen, da er mehr als 6 Jahre lang bereits Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 wahrgenommen habe. Mindestens ein Drittel seiner Tätigkeit habe sich, so behauptet er, mit der Prüfung schwieriger landwirtschaftlicher Mittelbetriebe befaßt. Allein der Umstand, daß die Mittelbetriebe zu etwa 95 % ihre Buchführung über die elektronische Datenverarbeitungsanlage landwirtschaftlicher Buchungsverbände erstellen ließen, ergebe bereits den erforderlichen Schwierigkeitsgrad. Zudem handele es sich in vielen Fällen um Betriebe, die neben der Landwirtschaft auch dahingehend gewerblich ausgerichtet seien, daß z. B. Gärtnereien und Binnenfischerei oder ein Reiterhof betrieben würde. Dadurch werde ebenfalls der Schwierigkeitsgrad erhöht, zumal die entsprechenden Betriebe zu einem Teil durch BGB-Gesellschaften betrieben würden. Für Betriebsveräußerungen und Erwerbsvorgänge treffe das ebenfalls zu. Für die Darlegung der einzelnen, vom Kläger behaupteten Prüfungsvorgänge sowie deren Umfang wird auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1984 (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend ab 1. Juli 1979 in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, die entsprechenden Anträge des Klägers vom Dezember 1979 sowie vom 27. Juni 1983 auf entsprechende Höhergruppierung mit Recht zurückgewiesen zu haben. Die vom Kläger angeführten Prüfungsvorgänge erfüllten nicht, so macht das beklagte Land geltend, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5. Deshalb sei auch ein Bewährungsaufstieg in die vom Kläger angestrebte Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 9 nicht gegeben.
Für den weiteren Vortrag der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Februar 1984 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die im einzelnen zu erfüllenden Tarifmerkmale für eine richtige Eingruppierung ergäben sich aus dem Aufbau der einschlägen Vergütungsgruppen. Für Betriebsprüfer bei Steuerverwaltungen gehe der BAT jeweils von der Größe der Betriebe aus. So unterfielen zu prüfende Kleinbetriebe der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6, zu prüfende Mittelbetriebe der Gruppe IV b Fallgruppe 4 und zu prüfende Großbetriebe der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7. Dabei werde eine Unterscheidung hinsichtlich des Betriebszweckes, ob z. B. Landwirtschaft oder gewerblicher Betrieb, nicht vorgenommen. Die jeweilige Fallgruppe beinhalte die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges zur nächst höheren Gruppe. Für Kleinbetriebe sehe der Bewährungsaufstieg nur die Bewährung und einen Zeltablauf vor, während bei Mittelbetrieben der Bewährungsaufstieg, wie er vom Kläger geltend gemacht werde, nicht nur Zeltablauf und Bewährung voraussetze, sondern darüberhinaus, daß Mittelbetriebe geprüft würden, die mindestens zu einem Drittel, gemessen an der Gesamttätigkeit, prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe darstellten. An diesem Erfordernis mangele es im vorliegenden Fall.
Nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu der entsprechenden Regelung könne sich die erforderliche Schwierigkeit insbesondere ergeben aus a. der Kompliziertheit des Buchungssytems (z. B. Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuster Art, wie elektronische Datenverarbeitung), b. der Organisation d...