Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsklage. Feststellungsantrag. Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
Eine Restitutionsklage ist dann unzulässig, wenn dem Ziel – Neuverhandlung der Hauptsache – eine anderweitige, rechtskräftige und abschließende Entscheidung entgegensteht.
Normenkette
ZPO § 580 Nr. 6, § 589 Abs. 1 S. 2, § 590 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Aktenzeichen 1 Ca 333/01) |
Tenor
Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21. Februar 2001 außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (1 Ca 333/01) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2001 mit Ablauf des 23. Februar 2001 aufgelöst worden ist, sondern über den 23. Februar 2001 hinaus fortbesteht. Es hat weiterhin die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites vorläufig zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 430/01) mit Teil-Urteil vom 22. März 2002 das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 21. Februar 2001 beendet worden ist. Die weitergehende Klage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21. Februar 2001 frühestens zum 31. März 2001 beendet worden ist. Die Kostenentscheidung hat das Gericht dem Schlussurteil vorbehalten und die Revision nicht zugelassen.
Mit Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2001 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt und die Revision gegen das Anerkenntnis-Schlussurteil nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Teilurteils vom 22. März 2002 hat das Bundesarbeitsgericht am 12. Dezember 2002 die Revision gegen dieses Teilurteil zugelassen.
Am 24. Juni 2004 hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers gegen das Teilurteil vom 22. März 2002 wie folgt entschieden:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2002 – 1 Sa 430/01 – teilweise abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13. Juni 2001 – 1 Ca 333/01 – wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen unter Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Schlussurteils des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2002 der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Am 9. Juli 2004 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Restitutionsklage erhoben gegen das Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002.
Der Kläger begründet die Restitutionsklage unter Berufung auf § 580 Ziff. 6 ZPO. Das Anerkenntnis-Schlussurteil habe ausschließlich nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist entschieden, beruhe also auf dem Teil-Urteil vom 22. März 2002, welches im Wege der Revision durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden sei. Die Restitutionsklage erfolge aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt, denkbar sei allerdings auch, dass das Anerkenntnis-Schlussurteil wegen fehlender Eigenständigkeit des Urteilsinhaltes einer Aufhebung nicht bedürfe.
Der Kläger beantragt,
das Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002 – 1 Sa 430/01 – aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO seien nicht gegeben. Diese Vorschrift setze voraus, dass das Urteil eines anderen Gerichts, auf welches sich die mit der Restitutionsklage angegriffene Entscheidung stütze, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei. Dies treffe auf das Teilurteil und das Anerkenntnis-Schlussurteil nicht zu. Das Anerkenntnis-Schlussurteil sei völlig unabhängig vom Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu sehen. Das Anerkenntnis-Schlussurteil beruhe allein auf ihrem Anerkenntnis. Es sei auf Antrag des Klägers ergangen. Soweit er nun die Aufhebung des von ihm selbst beantragten Urteils begehre, handele er prozessual widersprüchlich. Zudem habe er es unterlassen, gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. des Anerkenntnis-Schlussurteils Beschwerde einzulegen.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Restitutionsklage lag dem erkennenden Gericht ...