REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Musikschullehrerin. Vergütung. unterrichtsfreie Zeit. Urlaubsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Eine Musikschullehrerin, die ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen hat und auch in dieser Zeit ihre regelmäßige monatliche Vergütung erhält, hat keinen besonderen Anspruch auf Urlaubsentgelt.
Normenkette
BUrlG § 11
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 04.01.1988; Aktenzeichen 1 Ca 1254/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04. Januar 1988 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 29.11.1979 einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin als „teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für den Musikunterricht an der Kreismusikschule eingestellt” wurde. In dem Vertrag heißt es u. a.:
§ 6
Die Vergütung erfolgt in Monatsraten auf der Grundlage eines Jahreswochenstundensatzes in Höhe von 1.129,80 DM. Für einzeln abzurechnende Unterrichtszeiten beträgt der Vergütungssatz je Unterrichtsstunde 26,90 DM. Diese Vergütungssätze werden jeweils um die für teilzeitbeschäftigte Musiklehrer geltenden allgemeinen Erhöhungssätze angehoben.
…
§ 8
Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; er wird durch die Dauer der Ferien der allgemeinbildenden Schulen abgegolten.
In den Jahren 1985 und 1986 erteilte die Klägerin wöchentlich 13 Stunden Unterricht zu je 50 Minuten; im Jahr 1987 unterrichtete sie durchschnittlich 12,5 Stunden wöchentlich, in den Monaten Januar bis Juni 13 Stunden. 1985 zahlte der Beklagte der Klägerin monatlich 1.147,56 DM, 1986 1.187,76 DM sowie 1987 1.228,38 DM. Die Vergütung ist jeweils zum 15. des Monats geleistet worden.
Die Klägerin unterrichtet im Jahr 39 Wochen und hat während der übrigen 13 Wochen, d. h. während der Schulferien der allgemeinbildenden Schulen, arbeitsfrei. Mit Schreiben vom 29.06.1987 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Jahre 1985, 1986 und 1987 Urlaubsentgelt für jeweils drei Wochen in Höhe von insgesamt 3.695,63 DM brutto geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Gemäß § 11 Abs. 2 BUrlG sei das Urlaubsentgelt ohne Rücksicht darauf, wann sonst die Vergütung fällig sei, vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen und in bestimmter, vom sonstigen Arbeitsentgelt unterscheidbarer Weise zu leisten; unzulässig sei, das Urlaubsentgelt unbestimmte Zeit vorher mit dem Gehalt ohne Zusammenhang mit dem Urlaub zu zahlen. Ihr Anspruch auf Urlaubsentgelt für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Werktagen sei mir den regelmäßigen monatlichen Vergütungszahlungen des Beklagten nicht abgegolten. Das Urlaubsentgelt sei wie folgt zu berechnen:
1985: |
26,48 DM × 14,44 |
Stunden |
× 3 Wochen = |
1.144,08 DM |
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brutto |
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1986: |
27,41 DM × 14,44 |
Stunden |
× 3 Wochen = |
1.187,40 DM |
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brutto |
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1987: |
28,34 DM × 14,44 |
Stunden |
× 3 Wochen = |
1.227,69 DM |
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brutto |
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insgesamt |
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3.559,17 DM |
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brutto. |
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Der Einwand des Beklagten, er habe das Urlaubsentgelt über das Jahr verteilt an die Klägerin gezahlt, sei unerheblich; denn eine solche Handhabung sei von Rechts wegen ausgeschlossen. Eine entgegen dieser Regelung geflossene Zahlung habe keine schuldbefreiende Wirkung, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit ihr einverstanden sei. Durch die Vereinbarung einer kontinuierlichen Zahlung von Monatsbezügen sei im übrigen keine Regelung getroffen worden, die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes entspreche. Tatsache sei, daß der Klägerin Urlaubsentgelt zustehe und der Beklagte dieses an die Klägerin nicht gezahlt habe. Daraus, daß Arbeitsentgelt lediglich für 39 Wochen, in denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet habe, gezahlt worden sei, und zwar verteilt auf 52 Wochen, ergebe sich, daß Urlaubsentgelt in diesen Zahlungen nicht enthalten sein könne.
Dadurch, daß der Beklagte von Einzelstunden-, Monatswochenstunden- und Jahreswochenstundenvergütung spreche, wolle er ausschließlich Verwirrung stiften. Dieser Vortrag sei unerheblich, weil der Beklagte lediglich 39 Wochen an Arbeitsentgelt gezahlt habe. Unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, mit der Fortzahlung der Monatsarbeitsvergütung in der unterrichtsfreien Zeit werde die Urlaubsvergütung abgegolten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.559,17 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Einen gesonderten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt habe die Klägerin nicht. Nach dem Vertrag habe sie lediglich einen Anspruch auf den vereinbarten Jahreswochenstundensatz. Dieser sei ihr das ganze Jahr hindurch gezahlt worden, und damit auch für die Zeit ihres Urlaubs.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.01.1988 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Za...