REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleichwertiger Arbeit. Verjährung. unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des Art. 119 EWG-Vertrag kann die Arbeit einer Person, die auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigt wird, mit der Arbeit einer Person, die einen öffentlich-rechtlichen Status hat, verglichen werden.
2. Der in Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag enthaltene Begriff „gleiche Arbeit” umfaßt auch den Fall einer „Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird”.
3. Im Falle eines Streits über die Gleichwertigkeit obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Gerichten die Entscheidung darüber, ob eine Arbeit einer anderen gleichwertig ist.
4. Dem Erscheinungsbild nach ungleiche Arbeiten sind gleichwertig, wenn sie in der Gesamtschau gleich zu gewichtende aktive und passive Anforderungen an die Arbeitspersonen stellen.
5. Geht es um Zulagen, ist die Gleichwertigkeit der Arbeiten in bezug auf die Zulage zu bestimmen.
6. Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung ist ein arbeitsteiliger Prozeß, zu dem auch die schriftliche Fixierung gewonnener Zwischen- und Endergebnisse und sonstige Schreibtätigkeiten, die der internen und externen Kommunikation der Aufklärungsgruppe dienen, gehören.
Die Tätigkeit der in diesen Prozeß eingegliederten, den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterworfenen Schreibkräfte ist der Tätigkeit der Soldaten, die die Zulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten, in bezug auf die Zulage gleichwertig.
7. Die Zulage nach Nr. 8 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist bei Teilzeitbeschäftigten nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen.
Normenkette
EWGVtr Art. 119
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 03.01.1992; Aktenzeichen 2 Ca 180/91) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 3.1.92 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 5.3.91 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – hat die Beklagte 33 % und die Klägerin 67 % zu tragen.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1.10.84 bis 31.1.91 eine Zulage nach Nr. 8a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung) in Höhe von 150 DM monatlich.
Sie war im streitigen Zeitraum halbtags als Schreibkraft beim Flottenkommando in G. beschäftigt und bezog eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT VII. Ihre Arbeitsleistung erbrachte sie in einer Abteilung des Flottenkommandos, die für die Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung zuständig ist. Sie unterlag deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung.
Den 15 Soldaten der Abteilung, darunter ein Registrator, wird die Zulage nach Nr. 8a der Vorbemerkungen zu den. Bundesbesoldungsordnungen A und B bezahlt.
Ein Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 13.6.80 – VR I 3 – Az. 19-02-08/16 – gab zu dieser gesetzlichen Regelung Durchführungshinweise, in denen es hieß:
„Zulageberechtigt sind Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die ständig unmittelbar oder unterstützend in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen. Die Nachrichtengewinnung umfaßt hier folgende Tätigkeiten:
- Erfassung der Rohdaten,
- taktische, technische und betriebliche Aufbereitung der Erfassungsergebnisse sowie deren Auswertung,
- Abgabe des Fm/Elo-Aufklärungsergebnisses an die Bedarfsträger im fachlichen, nachrichtendienstlichen und taktischen Bereich,
- fachliche Planung, Steuerung, Instandhaltung von Fm/Elo-Aufklärungsausrüstung, Lehrtätigkeit und Dienstaufsicht.”
Ein Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1.10.80 – S II 3 – Az. 18-20-25-01 – bestimmt für die Zeit ab dem 1.1.80:
„Von diesem Zeitpunkt ab können Angestellte, die in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, außertariflich die Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang erhalten, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten der Bundeswehr nach den Vorschriften des Besoldungsgesetzes bekommen”.
Ein Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 30.3.82 – VR I 3 – Az. 19-02-08/16 – hob den Erlaß vom 13.6.80 – VR I 3 – Az. 19-02-08/16 – auf und definierte die Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung nun folgendermaßen:
„Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung ist das Suchen. Aufnehmen und Peilen (Erfassen) elek...