Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Betriebsratstätigkeit während der Freizeit
Leitsatz (amtlich)
Ist die Bestimmung fester Arbeitszeiten nach Arbeits- oder Tarifvertrag bei einem Musiker nicht möglich, nimmt der Musiker jedoch während Zeiten, in denen im Arbeitsleben gearbeitet zu werden pflegt, an Betriebsratssitzungen teil, so sind die Zeiten der Betriebsratssitzungen nicht ohne weiteres als Freizeit anzusehen, insbesondere wenn der Musiker noch zu Nebentätigkeiten (Instrumentenpflege und häusliches Üben) verpflichtet ist.
Normenkette
BetrVG § 37; Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 15 ff.
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 25.10.1983; Aktenzeichen 2 Ca 630/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.1983 geändert:
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Vergütungsansprüche für seine Betriebsratstätigkeit in vier Betriebsratssitzungen im Jahre 1978 gemäß § 37 Absatz 3, Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG 1972 geltend.
Er ist seit vielen Jahren bei der Beklagten als Cellist tätig und Mitglied des Betriebsrates F. der Beklagten. Der Betriebsrats besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, von denen 1978 fünf Orchestermusiker und zwei gewerbliche Arbeitnehmer waren.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 15.05.1979 Anwendung.
Am 05.06.1978 nahm der Kläger in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr an einer Betriebsratssitzung (1. Sitzung) teil. Am Abend desselben Tages wirkte er in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr bei einer Orchesterprobe mit.
Am 19.06.1978 war für die Zeit ab 10.00 Uhr eine Orchesterprobe angesetzt, an der der Kläger auch teilnahm. Außerdem war er am gleichen Tage in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr bei einer Betriebsratssitzung (2. Sitzung) tätig.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 15.06.1978 um Freizeitausgleich für seine Betriebsratstätigkeit am 05.06. und 19.06.1978 und mit Schreiben vom 24.09.1978 um Vergütung für seine Tätigkeit nach § 37 Absatz 3, Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG.
Am 14.09.1978 nahm der Kläger in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr an einer Betriebsratssitzung (3. Sitzung) teil und informierte die Beklagte am gleichen Tage schriftlich darüber unter Hinweis auf § 37 BetrVG. Für diesen Tag war laut vorläufigem Dienstplan vom 14.08. bis 07.10.1978 eingetragen: „Orchester dienstfrei”.
Am 28.12.1978 war für die Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr eine Orchesterprobe angesetzt, die jedoch auf Weisung des damaligen Generalmusikdirektors schon um 11.45 Uhr endete, da am Abend desselben Tages eine weitere Probe stattfand. Der Kläger war für die erste Probe freigestellt worden, weil er in der Zeit von 10.00 bis 13.45 Uhr an einer Betriebsratssitzung (4. Sitzung) teilnahm.
Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er der Beklagten unter Hinweis auf § 37 BetrVG mit, daß sich seine Betriebsratstätigkeit teilweise – genau von 11.45 bis 13.45 Uhr – bis in seine Freizeit erstreckt habe.
Ein Ausgleich für die Betriebsratstätigkeiten vom 14.09. und 28.12.1978 in Form von Freizeitgewährung erfolgte nicht. Auch erhielt der Kläger dafür keine Vergütung nach § 37 Absatz 3, Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG. Der Kläger hat deswegen am 30.12.1980 die vorliegende Klage erhoben, mit der er als Vergütung für seine Betriebsratstätigkeit während der ersten drei Sitzungen einen Betrag von 100,85 DM zuzüglich 25 % Mehrarbeitszuschlag und für seine Tätigkeit in der vierten Sitzung einen Betrag von 50,42 DM zuzüglich 12,60 DM Mehrarbeitszuschlag geltend gemacht hat.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein Vergütungsanspruch nach § 37 Absatz 3, Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG zustehe, da seine Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchzuführen gewesen sei und eine Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich gewesen bzw. ihm nicht gewährt worden sei.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er zu den betreffenden Zeiten keinen Dienst gehabt habe, sondern an allen vier Sitzungen während seiner Freizeit teilgenommen habe. Die vier Sitzungen habe man zudem auch aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchführen müssen, da bei vielen Proben nicht gleichzeitig fünf Orchestermitglieder wegen einer Betriebsratssitzung abwesend hätten sein können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 441,20 DM nebst 4 % Zinsen auf 126,06 DM seit dem 05.07.1978, auf weitere 126,06 DM seit dem 19.07.1978, auf nochmals 126,06 DM seit dem 14.10.1978 sowie auf 63,02 DM seit dem 28.01.1979 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger kein Vergütungsanspruch zustehe, da die Sitzungen nicht außerhalb seiner Arb...