Entscheidungsstichwort (Thema)

Jubiläumszuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Jubiläumszuwendung bei Vorbeschäftigung im Konzern; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Rechtsnachfolge aufgrund staatlicher Errichtung als Anstalt öffentlichen Rechts1. Rechtsvorgänger ist der vorige Inhaber einer Rechtsposition und damit der Rechtsträger, der in zeitlicher Hinsicht vor einer anderen Rechtsträgerin Inhaber eines bestimmten Rechts war; eine Rechtsnachfolge setzt voraus, dass eine Rechtsstellung dergestalt auf eine Dritte übergeht, dass der bisherige Inhaber der Rechtsstellung, der Rechtsvorgänger, aus dieser ausscheidet und damit kein neues Recht sondern eine bereits bestehende Rechtsstellung auf eine andere Person übergeht.

2. Wer eine Gesellschaft oder Anstalt gründet, ist nicht ihr Rechtsvorgänger sondern schafft einen neuen Rechtsinhaber; damit liegt kein Fall der Rechtsnachfolge vor.

3. War Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin als Unternehmen der D. Gruppe die Fachklinik S. gGmbH und hat die Arbeitgeberin die Gesellschaftsanteile an der gGmbH erworben, deren Rechtsvorgängerin wiederum die Fachklinik S. AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) war, und ist die gGmbH aufgrund die FKSL-Umwandlungsgesetztes aus der Fachklinik S. AöR hervorgegangen, hat das Bundesland zwar die Fachklinik S. AöR seinerzeit gegründet, damit jedoch nicht zum Rechtsvorgänger der von ihm gegründeten Anstalt geworden; sind nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in den Rechtsvorgängern von Unternehmen der D. Gruppe zurückgelegt sind, ist das Bundesland daher nicht Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin als eines Unternehmens der D. Gruppe.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; MTV § 17; TV-L § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 11.08.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1451/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen 10 AZR 497/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.08.2011 - 2 Ca 1451/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung.

Der am ...1953 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft v.. Er trat am 01.08.1970 in die Dienste des Landes S.-H.. Zunächst absolvierte er bis zum 25.07.1973 eine Ausbildung bei der Landesbezirkskasse. Anschließend war er als Angestellter aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27.07.1973 (Bl. 134 f. d. A.) bis zum 15.01.1974 bei der Landesbezirkskasse K. und sodann bis zum 29.02.1980 bei der Landesbezirkskasse S.-F. tätig.

Seit dem 01.03.1980 arbeitete der Kläger in der Verwaltung des Landeskrankenhauses S.. Diese Dienststelle übersandte ihm unter dem 22.07.1980 eine "Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie der Jubiläumsdienstzeit" (Bl. 6 f. d. A.). Danach sei der 01.08.1980 der Einstellungstag und der 28.06.1971 der Berechnungsstichtag. Seine Dienstzeit rechne vom Berechnungsstichtag und er erreiche das 40-jährige Dienstjubiläum am 01.08.2010.

Mit Datum 12.06.1992 schlossen der Kläger und das Land S.-H. einen (neuen) Arbeitsvertrag. Dessen § 2 lautet:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

Das Land S.-H. gründete die Fachklinik S. als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die sodann die Fachklinik für Psychologie und Neurologie betrieb. Da damals bereits die Ausgliederung des Betriebs der Fachklinik aus dem Landesbereich geplant war, schloss die Fachklinik S. AöR mit dem Gesamtpersonalrat der Fachklinik S. AöR eine Dienstvereinbarung vom 27.09.2004 (Bl. 8 ff. d. A.). In deren § 2 finden sich Regelungen über die Fortgeltung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der Regelungen des BAT. So heißt es in § 2 Abs. 3:

"Alle bei der AöR erworbenen oder dort als erworben anerkannten Rechte der Mitarbeiterinnen werden auch weiterhin bei der umgewandelten GmbH und insbesondere auch nach dem Gesellschafterwechsel von dem Übernehmer als bei der umgewandelten GmbH erworben anerkannt. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet.

Soweit grundsätzliche Festlegungen und Richtungsentscheidungen für die künftigen Strukturen und Organisationsprinzipien des Betriebes festgelegt werden, garantiert der oder die Gesellschafter die bisher abgeschlossenen Regelungen sowie diese Dienstvereinbarung.

Anmerkung: Dieser Satz wird später in dem Kaufvertrag an die passende Stelle verschoben."

Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung wird der Abschluss eines Haustarifvertrags, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fachklinik berücksichtigt, angestrebt. Ergänzend dazu vereinb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge