Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutz. Kündigungsschutzgesetz. Anwendbarkeit. Kleinbetrieb. Anzahl der Arbeitnehmer. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vertretungsmacht. Vollmachtvorlage. Sittenwidrigkeit. Treuwidrigkeit. Abmahnung. Zwischenzeugnis
Leitsatz (redaktionell)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer.
Normenkette
KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 180 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 650 d/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.11.2007 – 5 Ca 650 d/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, Weiterbeschäftigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie um Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Die Beklagte betreibt ein Internetportal zu den Themen Gesundheit und Soziales. Ihre wesentliche Aktivität besteht in der Schaltung von Internetseiten.
Der Kläger trat am 01.05.2006 als Vertriebsleiter im Bereich Schleswig-Holstein in die Dienste der Beklagten. Seiner Tätigkeit lag der Arbeitsvertrag vom 28.04.2006 (= Blatt 28 ff d. A.) zugrunde. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die telefonische und persönliche Betreuung der Kunden, die Neukundengewinnung für das Gesundheitsportal, die Vermittlung von Dienstleistungen, die Kundenberatung, Vertragsabschlusstätigkeiten, die Einarbeitung der Kundenprofile im Gesundheitsportal, die Dokumentation der vertrieblichen Tätigkeiten, die Einarbeitung, Weiterbildung und das Coaching der Handelsvertreter im vertrieblichen und technischen Bereich sowie allgemeine Bürotätigkeiten. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 1.130,– EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem Eingliederungszuschuss gefördert, und zwar bis April 2007 in Höhe von 678,– EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 26.03.2007, das dem Kläger am Folgetag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2007. Das auf dem Geschäftspapier der Beklagten gefertigte Schreiben weist eine Unterschriftenzeile auf, unter der „Gesundheitsportal für Deutschland e.K. …” steht. Oberhalb dieser Zeile befindet sich ein Schriftzug. Wegen Inhalt und Gestaltung des Kündigungsschreibens wird auf Anlage K 3 = Blatt 10 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 04.04.2007 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Kündigung mangels Vollmachtvorlage zurück und beanstandeten die Vertretungsmacht des Unterzeichners des Kündigungsschreibens.
Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam. Kündigungsgründe, insbesondere solche in seinem Verhalten, lägen nicht vor. Er habe seine Arbeit durch Tätigkeitsberichte ausführlich dokumentiert. Die Beklagte habe vielmehr deshalb gekündigt, weil die Umsatzzahlen des Klägers hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben seien. Das habe aber allein an der mangelnden Unterstützung durch die Beklagte gelegen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 26.03.2007, dem Kläger zugestellt am 27.03.2007, nicht zum 30.04.2007 aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2007 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag von Mai 2006 zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsleiter im Bereich Schleswig-Holstein bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu Ziffer 1, 2 und 3 weiter zu beschäftigen;
- für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1 nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.130,00 EUR brutto (Gehalt bis Kammerverhandlung) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. eines jeden Monats zu zahlen;
- für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1 und/oder 2 nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Restlohn in Höhe von 10,66 EUR für die Monate Januar bis April, also insgesamt 42,64 EUR zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 12.02.2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte hat be...