Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Bewährungsaufstieg
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen in einer Erziehungsberatungsstelle hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. d. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraus.
Normenkette
BAT § 22 II Unterabs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen 4b Ca 3478/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. März 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze mit deren Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 (Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst). Zwar bezieht der Kläger schon länger als 4 Jahre Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 neue Fassung setzt jedoch im Hinblick auf die Änderung des Tarifvertrages, und zwar insbesondere auch der Vergütungsgruppe IV a, voraus, daß die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 15 – besondere Schwierigkeit und Bedeutung – erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden noch einmal besonders im Tatbestand der Fallgruppe 7 erwähnt. Diese Heraushebungsmerkmale sind hier nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt nicht erfüllt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urt. v. 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – m. w. Nachw.). Dabei ist es auch rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG a. a. O. m. w. Nachw.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung der Berufungskammer im wesentlichen vor. Im übrigen handelt es sich um sogenannte Zusammenhangstätigkeiten sowie um Verwaltungsaufgaben geringfügigen Umfangs (unstreitig wenige Prozentpunkte). Das Bundesarbeitsgericht hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei. Demgemäß habe ihre Tätigkeit Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten (BAG a. a. O. m. zahlr. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
Dieser Auffassung folgt die Berufungskammer auch für den vorliegenden Fall. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen einem Arbeitsergebnis und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Es geht um eine Aufgabe, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinanderliegenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge und Fälle zusammensetzt, was für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit spricht. Diese Tätigkeit kann nicht sinnvoll nach der Schwierigkeit der vom Kläger zu bearbeitenden Einzelfälle aufgespalten werden, wie der Beklagte meint. Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelt es sich hier indessen nicht. Es steht nämlich nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgra...